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Permanent Make-up, Piercing und Tätowierungen nicht ohne Risiko

12.02.200911:29 UhrMode, Trends, Lifestyle

(openPR) Wer haftet bei Unzufriedenheit und Folgeschäden?

Tattoos, Piercing und Permanent Make-up stellen einen modischen Trend dar, der ständig wächst. Fast jeder zehnte Deutsche hat sich inzwischen tätowieren lassen, und auch Permanent Make und Piercings erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch nicht immer entspricht das Ergebnis den Vorstellungen des Kunden. Schlimmer noch - es kann auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Folgeschäden kommen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Auskunft über Haftungsfragen und Schmerzensgeldansprüche.

Notwendige Aufklärung im Vorfeld
Ob Piercing, Tätowierung oder Permanent Make-up -- vor der Entscheidung für einen Eingriff von Dauer ist es ratsam, sich über mögliche gesundheitliche Folgeschäden zu informieren. „Piercing-, Tattoo- und Kosmetik-Studios sind verpflichtet, ihre Kunden ausführlich über mögliche Risiken aufzuklären“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Anschließend muss der Kunde schriftlich in die Behandlung einwilligen.“

Ist die Aufklärung unzureichend, wird die Einverständniserklärung unwirksam und der Ausführende haftet für etwaige Folgeschäden (Landgericht Koblenz, 2006, Az.: 10 O 176/04). Auch bei negativen Folgen durch unsachgemäße Ausführung oder Verwendung unhygienischer Geräte kann der Kunde auf Schadenersatz und Rückerstattung der Kosten für die Behandlung hoffen (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 18 C 160/00).
Wird die Behandlung unprofessionell oder technisch mangelhaft durchgeführt und der Körper fahrlässig und widerrechtlich verletzt, so besteht laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (2003, Az.: 3 U 1663/03) ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz. Dazu können strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.
Zu einer umfangreichen Aufklärung gehört, dass auf gesundheitliche Risiken, wie zum Beispiel Infektionen oder allergische Reaktionen, hingewiesen wird. Denn im Gegensatz zu Farbstoffen für Kosmetikprodukte wie Rouge oder Eyeliner werden Farben für Tätowierungen oder Permanent Make-up bezüglich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen nicht geprüft. Ein Tätowierungs-Studio sollte zudem darauf aufmerksam machen, dass mehrfarbige oder zu tief, das heißt in die unteren Hautschichten eingebrachte Tattoos nachträglich selbst mit modernster Lasertechnik nicht oder nur mit Narben als Folgeerscheinung entfernt werden können.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
„In der Regel übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlungskosten, wenn es zu Komplikationen oder Spätfolgen kommt“, warnt die D.A.S. Juristin. Denn wer sich freiwillig einem körperlichen Eingriff unterzieht, der eine Krankheit auslöst, beispielsweise eine Wundinfektion durch Piercing, hat diese selbst verschuldet.“ Seit 2007 das Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft getreten ist, gilt, dass Versicherte bei selbstverschuldeter Krankheit in angemessener Höhe an den Folgekosten beteiligt werden müssen. Wurde Krankengeld gezahlt, so kann dieses ganz oder teilweise zurück gefordert werden. Auch wenn der Patient die Arztkosten selbst trägt, wird seine Krankenkasse darüber informiert. Denn seit Juli 2008 sind Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Kassen die Daten von Piercing-Patienten mitzuteilen.
Daher ist es ratsam, vor einer geplanten Tätowierung oder einem Permanent Make-up die Krankenkasse zu kontaktieren, ob und in welcher Höhe die Kosten bei einer möglicherweise notwendigen medizinischen Nachbehandlung übernommen werden.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.
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Kurzfassung:
Dauerhafte Schönheit durch Piercing und Tattoos
Wer haftet bei fehlerhaftem Ergebnis?

Das Aussehen spielt heutzutage bereits bei Jugendlichen eine wichtige Rolle. Die Möglichkeit, den eigenen Körper dauerhaft durch Tätowierungen, Piercings oder Permanent Make-up zu verschönern, hat sich zur Mode entwickelt. Entspricht nach dem Gang ins Kosmetik-, Tattoo- oder Piercing-Studio das Ergebnis jedoch nicht den persönlichen Vorstellungen des Kunden, ist der Ärger groß. Nur selten ist die vorgenommene Veränderung rückgängig zu machen und der dadurch erforderliche Eingriff oft teuer. Aber Tattoos und Konsorten bergen auch die Gefahr gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Folgeschäden. Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, erläutert Haftungsfragen und Schmerzensgeldansprüche: „Piercing-, Tattoo- und Kosmetik-Studios sind verpflichtet, ihre Kunden ausführlich über mögliche Risiken aufzuklären. Anschließend muss der Kunde schriftlich in die Behandlung einwilligen.“ Bei unzureichender Aufklärung haftet der Ausführende für etwaige Folgeschäden. Die unsachgemäße Ausführung oder Verwendung unhygienischer Geräte kann ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen führen. Wichtig zu wissen ist zudem, dass die Krankenkasse im Falle einer medizinischen Nachbehandlung keine oder nur anteilig die Kosten übernimmt.
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