(openPR) Ein vertraglicher Stundenlohn von fünf Euro für einen geringfügig Beschäftigten ist sittenwidrig. Das gilt laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Az.: 3 Sa 69/08) zumindest dann, wenn "die gezahlte Vergütung weniger als 2/3 der Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs beträgt" und in der Region üblicherweise nach Tariflohn gezahlt werde, berichtet das Onlineportal PersonalPraxis24.de.
Hintergrund des Rechtsstreits ist der Fall einer Auspackhilfe, die für ein Dienstleistungsunternehmen in einem Supermarkt Regale bestückte. Mit Verweis auf den Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Bremen und Bremerhaven forderte sie vom Arbeitgeber mehr Geld. Ihr Argument: Die Aufgaben, die sie ausübe, entsprächen den davon erfassten Tätigkeiten; ihre Bezahlung betrage jedoch nur gut 52 Prozent dessen, was tariflich gewährt werde und sei daher sittenwidrig. Der Arbeitgeber lehnte eine höhere Bezahlung mit der Begründung ab, der Einzelhandels-Tarifvertrag könne nicht als Referenz dienen. Dem widersprachen die Bremer Richter.
Die tarifliche Vergütung des Einzelhandels, so ihre Begründung, müsse hier in der Tat als Maßstab herhalten. Schließlich könnten Dienstleister, die einen so genannten drittbezogenen Personaleinsatz am Markt anbieten, "nicht als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden". Zudem wurden die Auspackhilfen des Dienstleistungsunternehmens "ausschließlich in Betrieben eines bestimmten Wirtschaftszweiges eingesetzt". Insofern sei die vertraglich vereinbarte Vergütung der Frau sittenwidrig niedrig, "da sie um mehr als 1/3 unter der üblichen tariflichen Vergütung für entsprechende Tätigkeiten liegt".
Konkreter Vergleichsmaßstab, um auffälliges "Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" im Sinne der § 138 Abs. 1 und 2 BGB zu überprüfen, sei die (orts-)übliche Bruttovergütung, urteilte die 3. Kammer weiter. Etwaige Sozialleistungen blieben hingegen "für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung irrelevant".
Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 28.08.2008 (Az.: 3 Sa 69/08).
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