(openPR) Man könnte das Thema auch mit der Überschrift versehen: So entferne ich mir meinen Blinddarm?
So genannte „Ratgeber“ mit dem Titel: „So schreibe ich mein Testament“ sind beliebt. Sie ersetzen den Gang zum Anwalt und erhöhen das Nachlassvermögen um den dadurch ersparten Betrag – scheinbar jedenfalls. Dass eine Vielzahl so entstandener Testamente falsch sind, also nicht den eigentlichen Willen des Betroffenen umsetzen, sondern diesen teilweise ins Gegenteil verkehren und erhebliche – manchmal ruinöse – Kosten verursachen, wird nicht wahrgenommen. Aber wer nach dem Motto handelt „Nach mir die Sintflut“, der sollte vielleicht besser gar kein Testament errichten. Dann gilt nämlich wenigstens das, was der Gesetzgeber vorgesehen hat; und das ist in vielen Fällen nicht das Schlechteste.
Dass die „Fachbuchverlage“ aber den Eindruck erwecken wollen, die Abfassung eines Testaments sei ein Kinderspiel und man könne sich den Weg zum Anwalt sparen, ist absurd. Für 12,80 € wird eine Vielzahl von Werken angeboten, die es scheinbar jedermann ermöglichen, sein eigenes Testament zu stricken. Warum existiert eigentlich kein Ratgeber mit dem Titel: „Wie entferne ich mir meinen Blinddarm?“. Zugegeben – das ist für Leib und Leben gefährlicher. In technischer Hinsicht aber könnte die Entfernung eines Blinddarms einfacher sein, als die Abfassung eines guten und durchdachten Testaments. In Anbetracht dieser Umstände, sollte sich nicht nur der Anwalt fragen, wozu er eigentlich studiert hat. Auch der juristische Laie sollte sich vor Augen führen, dass der Bereich des Erbrechts nicht nur etwa 463 Paragraphen – diese jeweils wieder mit vielen Absätzen - im BGB enthält – auch steuerliche und sonstige Regelungen sind dabei noch nicht berücksichtigt - , sondern auch, warum Juristen eigentlich jahrelang studieren. Das Erbrecht gehört zu den schwierigsten Materien des BGB und in Anbetracht dessen erfordert die autodidaktische Abfassung eines Testaments entweder Mut, Ignoranz oder Geiz. Letzterer allerdings kann teuer werden.
Ich kann und möchte an dieser Stelle nicht die Untiefen des Erbrechts darstellen, an denen selbst ausgewachsene Volljuristen manchmal scheitern. Aber anhand von einfach nachvollziehbaren Fällen wird deutlich, dass selbst kleine Fehler große Wirkungen haben können.
Formfehler
Das Oberlandesgericht Celle hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem sich ein Ehepaar im Testament als Alleinerben eingesetzt und das Ganze auch unterschrieben hatte. Unwirksam war aber ein Zusatz in diesem Testament. Sie hatten unter die Unterschriften noch einen Zusatz angefügt, wer nach dem Tod des zweiten Ehepartners Schlusserbe sein sollte. Weil sie diesen Zusatz nicht noch einmal beide unterschrieben hatten, erklärte ihn das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 6 W 85/02) für unwirksam.
Formulierungsfehler
Pech hatte auch eine Nichte, die von einem Ehepaar als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Die beiden hatten geschrieben, dass sie im Falle des "gemeinsamen Todes" erben solle. Gemeint war, dass die Nichte nach dem Tode beider „Alles“ erben sollte. Allerdings starb der Mann zuerst und fünf Monate später seine Frau. Von einem „gemeinsamen Tod“ konnte keine Rede sein. Das Testament wurde insgesamt ungültig und die gesetzliche Erbfolge trat in Kraft. Die Nichte ging leer aus. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 1W 39/03)
Beliebt sind auch Testamente mit folgendem Inhalt:
Mein letzter Wille.
Meiner Frau Anita vermache ich mein Auto, meine Barschaft, einen evtl. vorhandenen Anteil an einer Eigentumswohnung oder Reihenhaus usw. Auch soll Sie mich beerdigen im Familiengrab in A. und meine Grabpflege übernehmen. Mein Sohn erbt mein Pferd, meine Uhrensammlung und mein Wertpapierdepot. Unterschrift ..
Ein solches Testament ist im Zweifel falsch, weil es keine eindeutige Erbeinsetzung beinhaltet. Das deutsche Erbrecht kennt eine Zuwendung von Gegenständen durch Erbschaft nicht und unterscheidet im Übrigen zwischen „vererben“ und „vermachen“. Ein solches Testament löst in aller Regel erhebliche Streitigkeiten aus mit Prozesskosten, die um ein Vielfaches über den seinerzeit „ersparten“ Beratungskosten liegen.
Unkluges Testament
Viele Testaments sind nicht falsch in formaler Hinsicht, aber unklug. Sie sind es deshalb, weil entweder von den vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Erbrechts kein Gebrauch gemacht oder schlichtweg die steuerlichen Aspekte nicht berücksichtigt wurden.
Nicht ausreichend durchdacht
Ein Grund, sein Testament vom Anwalt oder Notar abfassen zu lassen ist, dass das Erbrecht eine Fülle von hochinteressanten Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Ein Laie kennt die Möglichkeiten regelmäßig nicht. Vor allen Dingen könnte er sie auch nicht umsetzen.
Beispiel eines unklugen Testaments
Ein älteres Ehepaar (M und F) hat einen gemeinsamen Sohn (S). Der ist verheiratet und hat wiederum Kinder, die beiden Enkel. Im Testament des älteren Ehepaares ist verfügt, dass der S alles erhalten sollen. Weitere Regelungen existieren nicht. Mit dem Tod des Ehepaares hat S alles geerbt. Dazu gehört zum Beispiel auch ein Unternehmen. Jetzt verstirbt plötzlich auch des Sohn. Mit seinem Tod erbt dessen Ehefrau zu ½ und die beiden Enkel zu jeweils ¼. Die Ehefrau, die sich übrigens später wieder verheiraten möchte, ist nun nicht nur Eigentümerin eines großen Vermögens, sondern auch Inhaberin des Familienunternehmens von M und F. Das wäre – hätte man die Situation erfasst – nicht erwünscht gewesen. Eigentlich sollte das Vermögen und die Firma von M und F für diesen Fall alleine auf die beiden Enkel gehen und damit in der geraden Linie erhalten bleiben. Testamentarisch wäre dies leicht zu lösen gewesen, insbesondere weil bei einer Vor- und Nacherbschaft die Pflichtteilsansprüche der jungen Ehefrau gegenüber dem S nicht erhöht worden wären. Und andere Fragen im Zusammenhang mit Verfügungen über die Erbschaft hätte man durch eine intelligente Testamentsvollstreckerregelung lösen können. Beides wurde unterlassen mit dem Ergebnis, dass ein Großteil des Vermögens an eine „fremde“ Familie (Die Ehefrau von S und deren neuer Ehemann) fällt.
Keine Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten
Sterben ist oftmals auch steuerlich teuer. Das ist für sich betrachtet bereits ärgerlich. Wenn man aber das gleiche wirtschaftliche Ergebnis – also ohne wesentliche Abänderung des testamentarischen Verfügungsinhalts – mit wesentlich weniger Steuern hätte erzielen können, ist dies eigentlich sträflich. Das Berliner Testament ist eine dieser typischen – aber nicht die einzige – Steuerfallen.
Erstes Gestaltungsrisiko beim "Berliner Testament" ist, dass Freibeträge der Erbschaftsteuer, die den Kinder beim Tod eines Ehegatten zustehen, auf den ersten Todesfall „verschenkt“ werden. Das zweite Gestaltungsrisiko besteht in der durch das „Berliner Testament“ künstlich erzeugten Progressionserhöhung. Und schließlich sterben beide Elternteile oftmals in relativ kurzen Zeiträumen nach einander.
Bei einer Familie mit Vater, Mutter und 2 Kindern und einem Vermögen des erstversterbenden Ehegatten von 1 Mio. € (kein Vermögen bei dem länger Lebenden unterstellt) lässt sich gegenüber dem Berliner Testament durch geschickte Gestaltung konkret ein Betrag von bis zu 122.735,40 Euro (!!) sparen.
Wenn Geiz wirklich geil ist – was ich nicht finde – dann sollten jedenfalls die steuerlichen Aspekte Grund für den Besuch beim Anwalt sein. Ansonsten kann ich aber auch und gerade aus den anderen Gründen nur dazu raten, sich im Zusammenhang mit dem Testament fachkundigen Rat ein zu holen. Sie werden erstaunt sein, was das Erbrecht alles bietet.
Dr. Matthias Krayer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht








