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Das neue Versicherungsvertragsgesetz

(openPR) Am 01.01.2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) in Kraft getreten. Für alle Versicherungsverträge ab 01.01.2008 hat es bereits Gültigkeit. Nun liegt das neue VVG ab dem 01.01.2009 auch den bestehenden Versicherungsverträgen zugrunde.

Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Entfall des „Alles- oder Nichts-Prinzips“ bei Obliegenheitsverletzungen

Nach dem alten VVG galt die Regelung, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Verletzung seiner Obliegenheiten die Entschädigung komplett versagt werden konnte.

Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherer prüfen, in wie weit die Schwere der Verletzung der Obliegenheitspflicht Auswirkung auf den Schaden hat. So kann er bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung weiterhin die Leistung verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit kann er nicht immer die Leistung verweigern, sondern kann diese im Verhältnis der Schwere kürzen. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht für den Versicherer jetzt generell Leistungspflicht (soweit der Schaden ersatzpflichtig ist).

Kündigung mehrjähriger Verträge

Ab 01.01.2009 kann der Versicherungsnehmer mit Ablauf des dritten Versicherungsjahres seinen Versicherungsvertrag kündigen, unabhängig von der eigentlichen Laufzeit des Vertrages.

Gefahrerhöhung während der Vertragslaufzeit

Hat der Versicherungsnehmer nach Beginn des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sofort, sonst nach Frist von einem Monat kündigen.

Unteilbarkeit der Prämie

Wenn ein Kunde z.B. einen Vertrag nach Schaden kündigt, stand dem Versicherer bisher die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres zu, auch wenn der Vertrag früher beendet wurde. Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz steht dem Versicherer die Prämie nur bis zum Kündigungsstichtag zu.

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