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Filesharing, Verwirrung um den Begriff „des gewerblichen Ausmaßes“

22.10.200812:30 UhrIT, New Media & Software
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(openPR) ...oder richterliche Ausgestaltung - peu à peu – Internetrecht aktuell, Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, informiert:

Ab dem September 2008 gilt das reformierte Urheberrecht. Es basiert auf einer Reformvorgabe durch die EU-Richtlinien 2004/48/EG (Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums) und dem dazu passenden deutschen Reformgesetz, dem sog. „UrhRReformG“.


Nun enthält das Urhebergesetz eine eigene Abteilung zum Thema „Abmahnung“ (vgl. § 97a UrhG). Das bereits bekannten Verfahren mit Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung bleibt. Neu ist, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auf der Seite des Geschädigten für „unerheblichen Rechtsverletzung“ außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf eine schadensersatzfähige Summe i.H.v.100 Euro gedeckelt werden. Zu den Punkten: „im geschäftlichen Verkehr“ und „Ausma? der Urheberrechtsverletzung, haben jetzt bereits einige Gerichte Stellung genommen! Besonders bekannt sind die Entscheidungen aus Köln und Frankenthal. Unterschiedlicher könnten sie indes kaum sein. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 02.09.2008. Az: 28 AR 4/08) führte aus das ein „gewerbliches Ausma? im Sinne des § 97a UrhG bereits dann angenommen wird, wenn ein „einziges Album“ im Internet zum Tausch angeboten werde.
Das Landgericht LG Frankenthal in der Pfalz (Beschluss vom 15.09.2008, Az: 6 O 156/08) hat zur Begriffsauslegung auch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Rate gezogen und den handelsrechtlichen Gewerbebegriff zugrunde gelegt.
Damit folgte das Gericht einem Orientierungsmaßstab, wie auch zahlreiche Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften in der Vergangenheit.
Das bedeutet schlicht: ein gewerbliches Ausmaß ist erst erreicht ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen(!). Dementsprechend lehnte das Gericht auch den Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider nach § 101 UrhG ab. Die IP-Nummer bleibt damit verdeckt – keine Name und keine Anschrift werden herausgegeben.
Die beiden Entscheidungen zeigen: Die Wahrheit wird wohl irgendwo dazwischen liegen, denn es ergibt sich ein erheblicher Spielraum für die Gesetzesauslegung. Entweder ein klassisches CD-Album, oder aber 3.000 einzelne Dateien…
Experten hatten genau das bereits im Vorfeld befürchtet und den Hauptkritikpunkt der neuen Regelung – die Unklarheit der Norm, kritisiert.
Diese gilt es nun zu konkretisieren, was inzwischen landauf-landab Gerichte beschäftigt.
Die Landgerichte in Köln (Az: 28 AR 6/08), Bielefeld (Az: 4 O 328/08), Oldenburg (Az: 5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (Az: 2-06 O 534/08) und Nürnberg (Az: 3 O 8013/08) gehen davon aus, dass bereits „ein Album“ die Schwelle zum gewerblichen Ausmaß überschreitet.
Das LG Oldenburg (Az: 5 O 2421/08, siehe oben) geht dabei noch einen Schritt weiter und sieht bereits „in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei.“
Das LG Nürnberg (siehe oben) hat entschieden, dass das „gewerbliche Ausmaß" ab einer Anzahl von 13 Musikstücken gegeben ist und hat damit gewissermaßen eine Definition eines „Albums“ vorgegeben. LG Köln (siehe oben) hat dazu noch eine zeitliche Komponente entdeckt und sieht ein gewerbliches Ausmaß auch dann, wenn umfangreiches Datenmaterial öffentlich im Internet zugänglich gemacht wird und zwar unmittelbar nachdem ein originaler Tonträger auf dem deutschen Musik-Markt erschienen ist.
www.zrwd.de

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