(openPR) Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, wird aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht damit die Steuerlast für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG). Die Frage ist, ob auch das Mindest-Elterngeld in Höhe von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt einbezogen muss. Im letzten SteuerSparbrief September 2008 berichteten wir, dass Sachsen als einziges Bundesland auf eine Einbeziehung verzichtet und dass deswegen eine Klärung auf Bundesebene stattfinden solle. Hessens Finanzminister Weimar versprach hoffnungsvoll "eine gute Lösung für die Eltern".
Kürzlich hat nun diese Klärung unter den Landesfinanzministern stattgefunden. Doch anders als versprochen, ist das Ergebnis keine gute Lösung für die Eltern. Denn man hat Sachsen weich geklopft und durchgesetzt, dass nun bundesweit das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird - auch das Mindestelterngeld von 300 EUR.
An dieser Lösung sind Zweifel angebracht. Doch Einnahmen werden deshalb in den Progressionsvorbehalt einbezogen, um eine leistungsgerechte Besteuerung zu gewährleisten. Doch ganz offenbar wird das Mindest-Elterngeld nicht als Einkommensersatzleistung, sondern als Sozialleistung angesehen, weil es auch nicht berufstätigen Müttern gewährt wird und bei Bezug von einkommensabhängigen Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld II, BAföG, Sozialhilfe, Wohngeld, Hinterbliebenenrente oder Kinderzuschlag, nicht als Einkommen gewertet und nicht auf diese Leistungen angerechnet wird.
STEUERRAT: Gewiss wird die Klärung dieser Frage noch vor den Finanzgerichten landen. Wenn Sie mit der Einbeziehung des Mindest-Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und bei Ablehnung Klage vor dem Finanzgericht erheben. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie im Internetportal www.Steuerrat24.de.






