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SMP-GbR - Liquidator droht mit Zahlungsklagen

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(openPR) Erfurt, 16. September 2008. Der Ärger für die Gesellschafter der SMP GbR II und III, die ihre GbR- Beteiligung durch Wandlung von Genussrechten erwarben, geht weiter. Nachdem sie bereits im Februar 2008 vom Liquidator der GbR´s zur Zahlung der Gesellschaftereinlage aufgefordert wurden, drohe dieser, so DVS-Vereinsanwalt Holm Hartwig von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte Jena, den Gesellschaftern nun mit Zahlungsklagen, wenn diese die Einlage nicht erbringen, beziehungsweise sich nicht mit der Gesellschaft vergleichsweise einigen würden.



Trotz der Entscheidung des Landgericht Hofs und deren Bestätigung durch das Oberlandesgericht Bamberg setze der Liquidator seine Strategie gegenüber den Gesellschaftern der GbR´s fort. Dabei hatten sowohl das Landgericht Hof als auch das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, dass dem jeweiligen GbR- Gesellschafter keine Zahlungspflicht hinsichtlich der eingeforderten Einlage treffe, da den Gesellschaftern jeweils ein Regressanspruch gegen die GbR zustehe, mit dem er die Aufrechnung erklären könne.

Allerdings, so Rechtsanwalt Holm Hartwig, der mehr als 60 geschädigte Kapitalanleger im Auftrag des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS) betreut, müsse der einzelne Gesellschafter selbst aktiv werden, um Nachteile finanzieller Art zu vermeiden. So müsse die Aufrechnung erklärt und die Schadenersatzforderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nachvollziehbar dargelegt werden, um die Erfüllungswirkung der Aufrechnung und damit ein Freiwerden von den Zahlungsverpflichtungen herbeizuführen.

Der Liquidator argumentiert nämlich trotz der gegen sein Ansinnen sprechenden gerichtlichen Entscheidungen dahingehend, dass es sich bei den Gerichtsentscheidungen nur um Einzelentscheidungen handele. Das treffe zwar grundsätzlich zu, so Hartwig, allerdings bleibe der Liquidator einer plausiblen Erklärung schuldig, welche Argumente gegen die geäußerten Rechtsauffassungen des Landgerichts Hof und des Oberlandesgerichts Bamberg sprechen würden. Seine pauschale Behauptung, dass es vom Ausgang des Insolvenzverfahrens der SMP GmbH/ SMP AG abhängig sei, welcher Schaden dem einzelnen Gesellschafter entstanden sei, vermag Rechtsanwalt Hartwig nicht zu überzeugen. Es sei bisher nicht nachgewiesen, dass vermeintliche Ansprüche der GbR´s gegenüber der SMP GmbH / SMP AG bestehen und vermeintliche Forderungen der GbR´s überhaupt im Insolvenzverfahren der SMP GmbH / SMP AG vom Liquidator dort angemeldet worden seien. Denn, wenn der Liquidator von den Gesellschaftern jetzt die Zahlung von deren volle Einlagen fordere, sei nicht nachvollziehbar, welche Forderung er im Rahmen des Insolvenzverfahrens der SMP GmbH / SMP AG angemeldet haben will.

Daher sollten die Betroffenen auch sehr genau prüfen, so der DVS-Anwalt, bevor sie vorschnell den Forderungen des Liquidators der SMP GbR´s nachkommen und die vermeintlich geschuldete Einlage leisten beziehungsweise sich mit diesem vergleichen würden. Gerade der angebotene Vergleich des Liquidators berge viele viele Unwägbarkeiten besonders in Bezug auf die zu erklärenden Haftungsfreistellungen und die zu erwartende vermeintliche Quote im Insolvenzverfahren der SMP GmbH /SMP AG. Denn, sollte sich die vom Liquidator angegebene Quote im Insolvenzverfahren nicht realisieren lassen, könnte auf Grund der im Vergleich erklärten Haftungsfreistellungen gegenüber dem Liquidator und den GbR´s niemand haftbar gemacht werden.

Unabhängig davon sei auch nicht ersichtlich, so Holm Hartwig, warum der einzelne GbR- Gesellschafter bei dieser Rechtslage für den Abschluss des Vergleichs Kosten in Höhe von 10 Prozent der Beteiligungssumme an die GbR´s zahlen solle.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. rät deshalb allen Betroffenen,schnellst möglich die Unterstützung eines auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Ein zeitnahes Handeln des Einzelnen erscheine besonders auch Grund der kurzen Fristsetzung des Liquidators notwendig.

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