(openPR) Kostenfreie Informationen über ihre Auskunftei-Einträge sollen Verbraucher nach dem Willen der Bundesregierung erhalten. Konsumenten sollen so die Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit leichter nachvollziehen können. Laut dem jüngsten Referentenentwurf vom Juni 2008 richten sich die geplanten Bestimmungen vornehmlich gegen angeblich intransparente Bewertungsverfahren verschiedener Auskunfteien, wie das so genannte Scoring.
Die kostenfreie Eigenauskunft ist zwar nicht neu, bislang jedoch an gewisse Bedingungen geknüpft. So ist ein Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lediglich dann ohne finanziellen Aufwand möglich, wenn der Anfragende diese Auskunft nicht für wirtschaftliche Zwecke nutzt. Überdies entfällt die Gebührenpflicht, wenn sich herausstellt, dass gespeicherte Daten zu korrigieren oder nach § 35 Abs. 2 BDSG aus der Datenbank zu löschen sind. Künftig soll jeder Bürger einmal im Jahr eine gebührenfreie Auskunft erhalten dürfen.
Mit der verbraucherfreundlichen Neuregelung möchte der Gesetzgeber die großen Auskunfteien zu etwas mehr Transparenz bewegen. Zu deren Repertoire gehören seit geraumer Zeit wahrscheinlichkeitsbasierte Verfahren, mit denen sie Aussagen über die voraussichtliche Bonität von Personen generieren können. Das gelingt auch dann, wenn über genau diese Person keine konkreten Daten vorliegen. Alternativ ziehen die Informationsdienste Daten aus dem Umfeld des Kunden heran: die Arbeitslosenquote in seiner Wohngegend, die Ausfallwahrscheinlichkeit innerhalb der Postleitzahlregion oder innerhalb seiner Alters- oder Berufsgruppe. Auch das Geschlecht kann eine Rolle spielen, zeigen doch verschiedene Untersuchungen, dass Frauen die zuverlässigeren Zahler sind. Auf der Grundlage derartiger Daten kann die Auskunftei eine Aussage über die durchschnittliche Zahlungswahrscheinlichkeit treffen, mit der ein Unternehmen grundsätzlich bei dem Kunden rechnen kann. Ist die Bonität des Kunden ungenügend, kann etwa seine Bank ihre Kreditvergabekonditionen verschärfen oder ein Onlineshop gegenüber diesem Kunden lediglich sichere Zahlungsmethoden, wie beispielsweise Vorkasse, anbieten.
Mitunter führt das rein statistikbasierte Scoring allerdings zu falschen Bonitätseinstufungen von Kunden – mit unerfreulichen Folgen für den einzelnen Konsumenten. Unternehmen haben gerade in jüngerer Zeit häufiger Geschäftsbeziehungen zu durchaus solventen Kunden pauschal abgelehnt, deren Scorewert Ausfallrisiken vermuten ließ. Dies bemängelte der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Anfang dieses Jahres erschienenen Studie. Eine Benachteiligung der Verbraucher ohne Prüfung des Einzelfalls verstoße gegen bestehendes Datenschutzrecht, so der Tenor.
Der vorliegende Gesetzesentwurf beschert den Verbraucherschützern jetzt einen ersten Triumph. Nicht nur ihre Forderung nach einer jährlichen, kostenfreien Verbraucherauskunft hat der Gesetzgeber aufgegriffen, auch das Gebot der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit von Scoringprognosen ist Bestandteil des neuen Regelwerks. Sollte die Gesetzeskorrektur in der vorliegenden Fassung abgesegnet werden, dürfte der informationelle Mehrwert für Auskunfteikunden daher beträchtlich sein.
Webhinweis: www.vzbv.de (Verbraucherzentrale Bundesverband)
KOMMENTAR
Stellen Sie sich folgende Szene vor: Sie sitzen bei Ihrer Bank im Kreditinformationsgespräch und der freundliche Sachbearbeiter erklärt Ihnen auf Nachfrage zum Thema Scoring, das mache der Computer automatisch. Tatsächlich haben Testpersonen, die im Auftrag der Verbraucherzentrale Bundesverband unterwegs waren, diese und ähnlich schwache Antworten erhalten. Abgebügelt mit einem lapidaren Verweis auf das Geschäftsgeheimnis erhielten sie nur selten die Informationen, die ihnen von Rechts wegen zustehen. Das ist fatal. Natürlich müssen Konsumenten nachvollziehen können, wie sich ihr Scorewert errechnet, und sie müssen sich gegen Vorverurteilung und widersinnige Einstufungen wehren können.
Schon werden Stimmen gegen die statistische Konsumentenbewertung laut. Doch kann die knappe Informationspolitik kein Argument gegen das Scoring an sich sein. Mit welchem Instrument der Unternehmer seine Kunden selektiert, sollte immer noch ihm überlassen werden. Letzten Endes wird ihm sein betriebswirtschaftliches Ergebnis ein aussagekräftiges Feedback über seine Strategie geben. Als Teil solcher Strategien hat sich nun mal das Scoring bewährt - aus guten und plausiblen Gründen.
Wenn einem konkreten Kunden eine statistische Ausfallwahrscheinlichkeit von 15 % zugeordnet wird, dann ist diese Information für den Unternehmer bares Geld wert. Von 1.000 erwarteten Euro spielt solch ein Kunde nämlich lediglich 850 Euro ein. Daran ändert auch der statistisch ebenfalls mit 15 % eingestufte Multimillionär Meyer nichts, dessen Score nur deswegen miserabel ist, weil sein luxuriöses Penthouse ausgerechnet über den Dächern einer Arbeitslosenhochburg liegt.
Im Zweifelsfall würde Herr Meyer seine bonitätsgeprüfte Onlinebestellung nicht per Rechnung, sondern nur per Vorkasse erhalten. Vielleicht würde er auch als Kunde abgelehnt. Na und? Ein Unternehmer, der eine konsequent scoringbasierte Linie fährt, erspart sich mehrmals im Jahr böse Überraschungen durch offen gebliebene Forderungen. Aller Verbraucherschutzkritik zum Trotz helfen solche Verfahren dem Unternehmer, seine Schäfchen ins Trockene zu bringen.
Erfreulicherweise werden Bonitätsauskünfte durch die Gesetzesreform mittelfristig noch an Aussagekraft gewinnen. Immerhin will der Gesetzesgeber die Kontrolle durch den Endverbraucher intensivieren, was einen „Wikipedia-Effekt“ zur Folge haben dürfte: Ähnlich wie bei Inhalten der großen Online-Mitmach- Enzyklopädie wird der Datenbestand der großen Auskunfteien künftig viel schneller aktualisiert werden – der Selbstkontrolle durch die Verbraucher sei Dank. Nicht nur sie profitieren also vom neuen Gesetzestext, sondern auch die Kunden von Schufa, Bürgel, Infoscore oder Accumio.
Gero Keunecke
Redaktionsleitung mediafazit
http://www.mediafinanz.de/lang-de/kostenlose-schufa-auskunft-4.html











