(openPR) anwalt sofort informiert - Im Erbfall sind neben Geldanlagen und anderen Wertanlagen, Lebens- und Rentenversicherungen Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen zwischen Erben und den in der Lebensversicherung benannten bezugsberechtigten Personen.
Nach dem Tode des eigentlichen Lebensversicherten ( Versicherungsnehmer) kommen vielfach andere Personen durch ein Bezugsrecht in den Genuss der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung.
Hinter einem solchen Bezugsrecht steht in aller Regel ein Schenkungsversprechen. Dass heisst, der Erblasser will dem Dritten die Versicherungsleistung nach seinem Tode zukommen lassen. Bei größeren Summen kann das die Erben des Erblassers, welche nicht bezugsberechtigt sind, ganz schön ärgern.
In einem solchen Fall beginnt oft das Hase und Igel Rennen.
Wenn der Bezugsberechtigte rechtzeitig vor Kenntnis der tatsächlichen Vermögenslage durch die Erben das Geld von der Versicherung ausgezahlt bekommt, hat er das Rennen gewonnen.
Wenn aber die Erben vor der Überweisung des Geldes die Erklärung der Annahme des hinter dem Bezugsrecht stehenden Schenkungsangebotes widerrufen, dann haben die Erben gewonnen.
Die Lebensversicherung muss dann die versicherte Leistung an die Erben auszahlen.
Kanzleitipp:
Für den Bezugsberechtigten gilt: Er muss die Versicherung auffordern, so schnell wie möglich auszuzahlen.
Für die Erben gilt: So schnell wie möglich einer Auszahlung des Geldes widerrufen, das Bezugsrecht widerrufen und die Schenkungserklärung anfechten.
Diesem Beitrag liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.05.2008, Aktenzeichen: IV ZR 238/06


















