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Geldwäschegesetz gilt auch für Geschlossene Fonds

Bild: Geldwäschegesetz gilt auch für Geschlossene Fonds

(openPR) Anbieter von Geschlossenen Fonds unterliegen künftig strengen Identifizierungs-, Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Göttingen, 28. August 2008 - Am 21. August 2008 ist das umfassend novellierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Die weitreichenden Neuerungen betreffen auch die Kapitalanlagebranche. Auch die Anbieter vieler Geschlossener Fonds haben künftig einen umfangreichen gesetzlichen Pflichtenkatalog zu erfüllen und sind aufgefordert, sich schnellstens auf die gesetzlichen Anforderungen einzustellen. Dabei verlangt das Gesetz nicht nur die Identifizierung von Vertragspartnern, sondern auch die Einrichtung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung weitreichender Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.



Am 21. August 2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und u.a. das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend novelliert.

Geschlossene Fonds unterliegen künftig dem Geldwäscherecht
Eine zentrale Änderung ist neben der Verschärfung der Sorgfaltspflichten zur Geldwäschebekämpfung die Ausweitung der von den Sorgfaltspflichten betroffenen Personen und Berufsgruppen. „Künftig unterliegen auch Geschlossene Fonds dem Regime des Geldwäscherechts, wenn ein Treuhänder in die Anlagestruktur eingebunden ist oder die Emittentin ein Finanzunternehmen i.S.d. des Kreditwesengesetzes ist“, erläutert Rechtsanwalt Matthias Gündel von der Wirtschaftskanzlei GK-Law in Göttingen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Fondsgesellschaft Beteiligungen erwirbt oder veräußert, Leasingverträge abschließt oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. „Verpflichteter ist grundsätzlich der Treuhänder bzw. die Komplementärin der Fondsgesellschaft“.

Neue Identifikationspflichten bei der Zeichnung
Unmittelbare Konsequenz der Gesetzesnovelle: Ab sofort muss bei der Zeichnung der betroffenen Geschlossenen Fonds eine Identitätsprüfung des Vertragspartners erfolgen:

- Der Vermittler muss bestätigen, dass der Zeichner persönlich anwesend war und das Original des Lichtbildausweises geprüft wurde. Art, die Nummer und die ausstellende Behörde sind aufzuzeichnen oder eine Kopie des Ausweises anzufertigen. Ist der Zeichner eine natürliche Person und beim Beitritt nicht persönlich anwesend (z.B. bei einem Fernabsatzgeschäft), muss die Identitätsprüfung anhand einer beglaubigten Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises oder über das Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden und zumindest die erste Einlagenzahlung unmittelbar von einem Konto des Zeichners erfolgen.

- Der Zeichner muss zudem eine Erklärung abgeben, dass er auf eigene Rechnung handelt und die Einzahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto erbringt. Ist dies nicht der Fall, müssen mindestens der Name und ggf. weitere Identifizierungsmerkmale des wirtschaftlich Berechtigten festgestellt und mit angemessenen Maßnahmen überprüft werden. Ist der Zeichner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, so sind wirtschaftlich Berechtigte alle Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten. Eigentums- und Kontrollstruktur des Zeichners müssen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung gebracht werden.

Umfassende Aufzeichnungs-, Überwachungs- und sonstige Pflichten
Die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind aufzuzeichnen. Die Geschäftsbeziehung muss kontinuierlich überwacht und hierbei insbesondere die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Die Verpflichteten müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen. Hierzu gehören die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen sowie die Sicherstellung, dass die Vermittler und deren Beschäftigte über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach den gesetzlichen Pflichten unterrichtet werden (Leitfaden, etc.). Schließlich muss der Anbieter sich vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem Vermittler von dessen Zuverlässigkeit und während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von dem Vermittler getroffenen Maßnahmen überzeugen, die dem Anbieter als eigene zugerechnet werden.

Sanktionen bei Nichtbeachtung
„Werden die Identifikationspflichten nicht erfüllt, darf keine Zeichnung erfolgen. Auch bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt grundsätzlich die neue Identifizierungspflicht. Diese müssten grundsätzlich beendet werden, wenn und soweit eine nachträgliche Identifizierung nicht erfolgt oder nicht möglich ist“, so der Rechtsanwalt. Für viele Anbieter kommt die zügige Umsetzung des Gesetzes völlig überraschend. „Nach unserer Einschätzung erfüllen gegenwärtig nur die wenigsten der im Vertrieb befindlichen Zeichnungsunterlagen die neuen gesetzlichen Vorgaben. Wer die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, riskiert eine Geldbuße von bis zu Euro 100.000,- und die Zwangsbeendigung der Geschäftsbeziehung. Nicht zuletzt deshalb sind die Anbieter gehalten, nicht nur ihre Zeichnungsunterlagen zu aktualisieren, sondern auch internen zur Erfüllung der Prüfungs-, Aufzeichnungs- und Überwachungspflichten gemeinsam mit erfahrenen Rechtsberatern schnellstmöglich anzupassen“, so der Rechtsanwalt.

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