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MAXXfilm Produktions GmbH

01.01.200410:00 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) Die Advanced Licencing GmbH klagt gegen die MAXXFilm Produktions GmbH vor dem Landgericht München I auf Feststellung, dass eine Vielzahl von Filmrechten durch in den Jahren 1999 und 2000 abgeschlossene Lizenzverträge nicht auf die MAXXFilm Produktions GmbH übergegangen sind, da es sich um Scheingeschäfte gehandelt hat. Der Streitwert beträgt DM 21 Mio. Als Verkündungstermin im Hinblick auf die Klageumstellung durch die Klägerin hat das Gericht den 05.09.2002 festgelegt und diesen Termin aus dienstlichen Gründen des Gerichts erst auf den 04.10.2002 und dann nochmals auf den 31.10.2002 verschoben.



Die MAXXFilm Produktions GmbH wird vom früheren Aufsichtsratsmitglied und Senior der Gründerfamilie der Gesellschaft, Dr. Herbert Jovy, vertreten. Von Seiten der Advanced Licencing GmbH wurden die betroffenen Verträge allesamt vom Sohn von Dr. Jovy, dem damaligen Vorstandsmitglied Hanns-Arndt Jovy und dem Vorstandsvorsitzenden, Christophe Montague unterzeichnet. Ein Großteil dieser Verträge wurde am 17.11.2000 wieder storniert. Unmittelbar danach, noch am gleichen Tage, verkaufte die Familie Jovy ein umfangreiches Aktienpaket. Weder dem Erwerber noch dem Markt waren zu diesem Zeitpunkt die Umsatzstornierungen und die Folgen auf den Unternehmensgewinn und damit auf den Aktienkurs bekannt. Im Hinblick auf die zum Schein abgeschlossenen Filmlizenzverträge mit einem Gesamtumfang von € 36 Mio. und die Verkaufstransaktion am 17.11.2000 wurde der Sachverhalt mit Hinweis auf mögliche Insidertatbestände und Kursbeeinflussung an die Staatanwaltschaft München weitergegeben (siehe Strafanzeige gegen Dr. Jovy).

Am 31. Oktober 2002 stellte das Landgericht München I die Unwirksamkeit aller Geschäfte mit der MAXXFilm Produktions GmbH in den Jahren 1999 und 2000 fest. Das Gericht folgte damit dem Antrag von Advanced auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Geschäfte, da diese als Scheingeschäfte angesehen werden. Sämtliche Filmrechte aus diesen Geschäften liegen somit nach wie vor bei der Advanced. Die nachträgliche Änderung der Jahresabschlüsse der Advanced Medien AG für die Geschäftsjahre 1999 und 2000, in denen diese Geschäfte aufgrund eines Gutachtens eliminiert worden waren, wird durch dieses Urteil eindrucksvoll bestätigt. Eine Entscheidung über die hilfsweise gestellten Gegenanträge der MAXXFilm bleibt dem noch ausstehenden Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidungsgründe können über folgenden Link abgerufen werden:Entscheidungsgründe (ca. 4,6 MB, der Download wird ein paar Minuten in Anspruch nehmen)

 

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