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Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall - Teil 2 - Unfälle beim Linksüberholen

05.08.200817:33 UhrTourismus, Auto & Verkehr
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Ihr Anwalt bei Verkehrsunfall - Rechtsanwalt Thilo Wagner, Köln
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(openPR) RUMMMMMS! Durchschnittlich erleidet ein Autofahrer alle fünf Jahre einen Verkehrsunfall. Für die entstandenen Sach- und Personenschäden haftet der Unfallverursacher bzw. die Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs. Sind mehrere Verkehrsteilnehmer für den Unfall verantwortlich, wird die Haftung zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Es wird eine sogenannte Haftungsquote gebildet.



Bei der Bestimmung der konkreten Haftungsverteilung sind letztlich immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie etwa das einzelne Verschulden, die Verkehrsverhältnisse am Unfalltag oder die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge, entscheidend. Dennoch haben sich in der Rechtsprechung und der Regulierungspraxis der Kfz-Versicherungen für häufig vorkommende Unfallkonstellationen, wie etwa Unfälle beim Wenden oder Überholen, bestimmte Standardquoten für die Haftungsverteilung herausgebildet. In dieser Serie zum Verkehrsrecht werden die gewöhnlichen Haftungsquoten für typische Verkehrsunfälle aufgezeigt und auf mögliche Abweichungen hingewiesen.


Verkehrsunfälle beim Linksüberholen - Allgemeine Verkehrspflichten

Unfälle beim Linksüberholen ereignen meist dadurch, dass das voraus fahrende Fahrzeug während des Überholvorgangs unerwartet nach links fährt und damit die Fahrbahn des links überholenden schneidet.

Für die Frage der Haftungsverteilung bei solchen „Linksabbieger-Überholer-Fällen“ sind zunächst die Verkehrspflichten der Beteiligten zu beachten. Wer links abbiegen will, muss dies durch Betätigung des Blinkers rechtzeitig und deutlich ankündigen. Der Linksabbieger muss sich dabei rechtzeitig möglichst links einordnen. Hierbei hat er eine doppelte Rückschaupflicht zu beachten: Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen.

Auf der anderen Seite muss der Überholer folgendes beachten: Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Bei einer unklaren Verkehrslage ist das Überholen verboten. Wer zum Überholen ausschert, muss sich auch so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss zudem ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

Unter Berücksichtigung dieser Verkehrspflichten für Linksabbieger und Überholer haben sich standardisierte Haftungsquoten für Unfälle mit Linksüberholern entwickelt. Von diesen Quoten wird immer nur dann abgewichen, wenn der jeweilig zu beurteilende Verkehrsunfall eine ganz eigene Besonderheit aufweist.


Typische Haftungsquoten beim Linksüberholen

Für gewöhnlich wird bei einem Zusammenstoß zwischen einem Überholer und einem Linksabbieger die Haftung mit 1/3 gegenüber 2/3 zu Lasten des Überholers verteilt.

Beabsichtigt der Abbiegende in eine Grundstückseinfahrt zu fahren wird sein Haftungsanteil jedoch häufig erhöht, da dem Einfahrenden hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft. In diesen Fällen ist eine Mithaftung bis Abbiegers bis zu 2/3 möglich. Auch wenn sich der Linksabbieger nicht genügend zur Mitte hin einordnet, muss er einen erhöhten Haftungsanteil tragen. Meist muss er dann mehr als die Hälfte des gesamten Schadens ersetzen.

Vergisst der Linksabbieger seinen Blinker zu betätigen haftetet er voll für den Unfallschaden. Falls nicht mehr geklärt werden kann, ob der Linksabbieger tatsächlich blinkte, haften beide Unfallbeteiligten zu gleichen Teilen.

Auch eine Pflichtverletzung des Überholers verändert die typische Haftungsverteilung. Überschreitet der Überholer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, erhöht sich sein Haftungsanteil auf mehr als 70 %. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen haftet der Überholer voll. Wenn der überholende Fahrer ein Überholverbot missachtet, wird ihm Regelmäßig 2/3 des Schadens auferlegt. Teilweise muss er in diesen Fällen sogar den gesamten Schaden ersetzen.

Auch wenn das zu überholende Fahrzeug nicht nach links abbiegen will, kann es zu Zusammenstößen beim Linksüberholen kommen. Schert zum Beispiel das zu Überholende Fahrzeug ebenfalls aus, um selbst ein voraus fahrendes Fahrzeug zu überholen, wird der Schaden regelmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Wenn der zu Überholende während des Überholvorgangs vekehrsbedingt nach links ausschert, muss der Ausscherende die 100%-Haftung tragen. Der Überholte wird auch dann einen Teil des Schadens ersetzten müssen, wenn er gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Wer überholt wird, darf zudem seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Erhöht der zu überholende dennoch während des Überholvorgangs seine eigene Geschwindigkeit erhöht sich sein Haftungsanteil auf mindestens 2/3 .

In den Fällen in denen sowohl der Linksüberholer wie auch der Überholte gegen eine eigene Verkehrspflicht verstoßen, wird die Haftung nach Maßgabe des jeweiligen Verschulden verteilt. Zum Beispiel urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass die Haftung dann jeweils mit der Hälfte zu tragen ist, wenn der überholte Linksabbieger unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht abbiegt und der Überholende wiederum zu spät abbremst (OLG Hamm, VersR 1987, 1225).

Fazit:

Die Bestimmung der konkreten Haftungsquote bei einem Unfall mit einem Linksüberholer ist aufgrund der zuvor beschriebenen Haftungsgrundsätze nur in ganz einfachen und unstreitigen Unfallkonstellationen möglich. Die meisten Kfz-Versicherungen berufen sich deshalb meist zu schnell und zu einseitig auf eine für sie günstige „typische“ Haftungsregel und verweigern die Zahlung des vollen Schadensersatzes. In diesem Fall sollten Sie die Besonderheiten des Einzelfalls genau beschreiben und auf eine sachgerechte Regulierung drängen.

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