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Überhöhte Abfindung an Ex-Gesellschafter-Geschäftsführer

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(openPR) Im Streitfall ging es darum, ob die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Abfindung überhöht war und demnach ein Steuergestaltungsmissbrauch vorlag. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte dies mit Urteil vom 16.1.2008 (Az. 12 K 8354/03 B) angesichts verdächtiger Begleitumstände.

Ein zu 50% beteiligter Gesellschafter war aus seiner GmbH ausgeschieden. Die Anteile bekam er nicht gemäß ihrem tatsächlichen Wert vergütet, sondern ihm wurde nur ein Betrag in Höhe des Nennwerts gezahlt.

Gleichzeitig bekam er eine Abfindung. Diese war nach der Überzeugung des Gerichts der Höhe nach nicht gerechtfertigt und wurde daher nicht anerkannt.
Verdächtig vorgekommen war den Finanzrichtern in diesem Zusammenhang, dass erst kurz vor dem Ausscheiden des GmbH-Chefs die Satzung geändert worden war. Diese Änderung hatte eine erheblich längere Kündigungsfrist für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zum Inhalt; außerdem wurde eine Regelung getroffen, dass der Geschäftsführer bei Kündigung 150% seines letzten Jahresgehalts erhalten sollte.

Hinweis: Vertragsgestaltungen kurz vor dem Ausscheiden als Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt die Finanzverwaltung gerne unter die Lupe. Außer der Nichtanerkennung der Vereinbarung wegen Gestaltungsmissbrauchs können hier auch verdeckte Gewinnausschüttungen drohen.
Quelle: www.gmbhchef.de

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