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BGH bestätigt Bonusprogramm Payback rechtmäßigen Umgang mit Kundendaten

Bild: BGH bestätigt Bonusprogramm Payback rechtmäßigen Umgang mit Kundendaten

(openPR) Klage der Verbraucherschutzzentrale in allen drei Punkten abgewiesen
- Einwilligungserklärung zur Datennutzung, Abfrage des Geburtsdatums und Übermittlung von Wareninformationen zulässig
- Einwilligung der Kunden in elektronische Post (SMS- und Email) muss geändert werden



Karlsruhe, München – Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) gegen den Payback Rabattverein e.V. in allen drei Punkten abgewiesen. In der Klage ging es um die Wirksamkeit von drei Klauseln im Anmeldeformular des größten deutschen Bonusprogramms. Abändern muss Payback auf seinen Anmeldeformularen lediglich die Gestaltung der Einwilligung für elektronische Post. „Wir freuen uns, dass das oberste Gericht heute in allen drei Punkten unserer Rechtsauffassung gefolgt ist und damit Payback auch einen einwandfreien Umgang mit den Daten unserer Kunden bestätigt“, sagt Claus-Peter Schrack, Sprecher der Loyalty Partner GmbH, die das Payback Programm betreibt.

„Wir werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den konstruktiven Dialog mit Verbraucher- und Datenschützern konsequent fortsetzen, um unser Programm noch besser an den Wünschen unserer Kunden auszurichten“, so Schrack weiter.

Das Gericht urteilte darüber, in welcher Form ein Kunde der Verwendung seiner Daten für Marktforschungs- und Werbezwecke zustimmen soll. Die Verbraucherschützer forderten ein aktives Einwilligen des Kunden, das so genannte Opt-in-Verfahren. Payback praktiziert ein international gebräuchliches Verfahren, bei dem der Kunde einerseits mit seiner Unterschrift der Datennutzung zustimmt (Opt-in), andererseits die explizite Möglichkeit erhält, sich durch Ankreuzen gegen die Verwendung seiner Daten auszusprechen (Opt-out). Auch das Gericht vertrat die Auffassung, dass diese Art der Zustimmung zulässig sei und den Interessen der Kunden hinsichtlich Transparenz und Verständlichkeit gerecht werde.

Lediglich hinsichtlich elektronischer Post könne diese Art der Zustimmung nicht verwendet werden. „Das Gericht ist unserer Auffassung leider nicht gefolgt, dass uns mit der expliziten Angabe der Mobilfunknummer bzw. Emailadresse für diese Zusatzservices ein klares Opt-in vorliegt“, so Schrack.

Im zweiten Punkt folgte der BGH ebenfalls der Argumentation von Payback und erklärte die Abfrage des vollständigen Geburtsdatums im Anmeldeformular für rechtmäßig. Im dritten Streitpunkt bestätigte das Gericht, dass die Payback Partner Informationen über gekaufte Waren und Dienstleistungen an Payback übermitteln dürfen, da dies die Voraussetzung sei, eine fehlerfreie Punktezuweisung im Interesse der Kunden zu gewährleisten.

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