(openPR) ARAG informiert über die neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die seit September 2002 in Kraft ist.
Düsseldorf, 26.11.2002 Während die Kettensäge des linken Nachbarn dröhnt, der rechte Genosse mit dem Bohrhammer hantiert, testet ein weiterer Anwohner seinen neuen Laubsauger – wie schön kann doch der Feierabend sein! Um Anwohner vor solch einer Lärmbelästigung besser zu schützen, hat die Bundesregierung eine neue Geräte- und Maschinenschutzverordnung erlassen. Damit wird eine entsprechende europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, die im Freien betrieben werden.
Von der neuen Regel betroffen sind beispielsweise Landschafts- und Gartengeräte (Kettensägen, Laubbläser, Rasenmäher), Baumaschinen (z.B. Betonmischer und Hydraulikhämmer) sowie Baufahrzeuge (darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen). Das bedeutet insbesondere für Häuslebauer eine enorme Einschränkung der möglichen Arbeitszeit auf der Baustelle, da sie ihre Baumaschinen nun früher abschalten müssen.
ARAG Experten weisen insbesondere auf zwei zentrale Regeln der Verordnung hin: In Wohngebieten dürfen viele Geräte künftig nur noch zwischen sieben und 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Geräte und Maschinen gar nicht mehr angeworfen werden. Für die immer mehr in Mode kommenden Laubblas- und Laubsammelmaschinen und einige andere Maschinen gelten noch weitere Einschränkungen: Sie dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Wer es zu dieser Zeit nicht schafft, muss dem Laub auf alt hergebrachte Weise zu Leibe rücken und zur Harke greifen.
All diese Produkte müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller die maximale Geräuschentwicklung der Geräte angeben (Schallleistungspegel), die garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass man ältere, besonders laute Maschinen ohne Nachrüstung weiterhin innerhalb der genannten Zeiten benutzen darf.
Von der Verordnung betroffen sind nur Geräte und Maschinen, die im Freien zum Einsatz kommen. Wer beispielsweise in eine andere Wohnung zieht, darf in den Räumen nach wie vor den Hammer und die Bohrmaschine bis 22 Uhr abends einsetzen.
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