(openPR) Vielerorts bekommt man heutzutage ohne Makler kaum noch eine gute Wohnung oder ein schönes Haus. Umso wichtiger ist Klarheit bei Fragen der Maklerprovision, meint das Immobilienportal Immowelt.de.
Nürnberg, 3. Juli 2008. Nicht alle Details des Maklerrechts unterliegen gesetzlichen Regelungen. Dadurch kommt es immer wieder zu Streitfragen. Generell gilt: Um eine Provision fordern zu dürfen, muss der Makler mit dem Wohnungssuchenden oder Kaufinteressenten einen Maklervertrag geschlossen haben. Dabei sind aber auch mündlich geschlossene Verträge wirksam, worauf das Immobilienportal Immowelt.de hinweist. Konkret heißt das: Entweder muss der Makler ausdrücklich ansprechen, dass der Interessent die Provision tragen muss oder es ergibt sich zweifelsfrei aus den Unterlagen.
Damit eine Provision fällig wird, muss der Makler im Regelfall zudem entweder auf die Wohnung hingewiesen oder „ursächlich zur Vermittlung“ beigetragen haben, wie es juristisch heißt. Doch gerade dieser Passus bietet Interpretationsspielraum. Wenn ein Interessent beispielsweise merkt, dass er ein Maklerangebot bereits von einem anderen Makler oder vom Eigentümer kennt, sollte dies dem Makler sofort mitgeteilt werden. So kann bewiesen werden, dass er nicht die Ursache für den Vertrag war, es muss also auch nicht gezahlt werden. Bei folgendem Szenario sieht die Sache allerdings anders aus: Der Kunde beauftragt einen Makler, ein Haus zu suchen, greift aber nicht zu. Wenig später wird dasselbe Haus von einem anderen Makler angeboten. Diesmal kommt ein Kaufvertrag zustande. Der Hauskäufer muss Courtage an beide Makler zahlen.
Doch nicht alle geglückten Vermittlungen unterliegen einer Maklercourtage. Öffentlich geförderte Wohnungen, andere preisgebundene Wohnungen oder Wohnungen, bei denen die Kommune ein Belegrecht hat, sind grundsätzlich provisionsfrei. Wer eine Sozialwohnung gegen Gebühr vermittelt bekommen hat, kann daher sein Geld zurückfordern, wie Immowelt.de berichtet. Darüber hinaus gibt es Einschränkungen bei Mietwohnungen. Der Eigentümer selbst und der Verwalter der Wohnung dürfen für den Abschluss des Mietvertrags keine Provision fordern.
Auch rechtlich einwandfreie Provisionen haben eine Obergrenze. Mehr als zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer darf ein Makler laut Wohnungsvermittlungsgesetz bei Mietwohnungen nicht für seine Tätigkeit verlangen. Beim Kauf von Wohnungen oder Häusern gibt es allerdings keine gesetzlichen Grenzen, wie Immowelt.de berichtet. Je nach Gegend und Marktlage schwanken die Gebühren üblicherweise zwischen drei und sechs Prozent plus Mehrwertsteuer.
Weitere Themen des Immowelt-Pressediensts:
http://www.immowelt.de/ImmoweltAG/Pressedienst/index.aspx











