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Wer abmahnt kann nicht kündigen

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(openPR) Abmahnung nicht als Bestrafung sondern als Führungsinstrument verstehen

Bonn - Arbeitgeber müssen sich schon entscheiden, ob sie einen pflichtvergesse­nen Mit­arbeiter abmahnen oder ihm kündigen wollen. Beides geht nicht, berichtet das Unternehmer-Internetportal bwr-media.de unter Berufung auf das Bundes­arbeitsgericht (BAG). Denn: Ist ein Mitarbeiter wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abgemahnt worden, kann ihm wegen desselben Vorgangs nicht mehr gekündigt werden.

Nur in einem Fall wäre eine Kündigung rechtens, so www.bwr-media.de: Wenn sie nachweis­lich wegen einer weiteren, gleichartigen Pflichtwidrigkeit wie der abgemahn­ten ausgespro­chen wurde. Deshalb sei es auch äußerst wichtig, jeden einzelnen Pflichtverstoß gesondert festzuhalten und abzumahnen. Nur dann habe eine daraus resultierende Kündigung Erfolg.

Gelbe Karte mit der Aufforderung zur Besserung

Aus der BAG-Entscheidung gehe auch der Sinn einer Abmahnung hervor: Der Vorfall wird nicht für so schwerwiegend erachtet, als dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre. „Es handelt sich bestenfalls um eine Gelbe Karte“, so www.bwr-media.de. Es gehe nicht um eine Bestrafung, sondern um einen Hinweis oder eine Warnung.

Arbeitgeber sollten deshalb notwendige Abmahnungen als Führungsinstrument be­greifen und dem Betroffenen somit eine faire Chance geben, seine Pflichtverletzung zu begreifen und sein Verhalten zu ändern. „Allerdings müsse der Mitarbeiter auch begreifen, dass es beim nächsten Mal die Rote Karte gibt“, so www.bwr-media.de.

Mehr Informationen darüber, wie Abmahnungen erfolgreich als Führungsinstrument eingesetzt werden können, kostenlos unter: www.bwr-media.de/gratisdownload.
Daraus geht z.B. auch hervor, dass ein Arbeitgeber in bestimmten Fällen auf eine Abmahnung gar nicht verzichten kann, wenn später eine verhaltensbedingte Kündigung Bestand haben soll.

BWRmed!a, 1.7.2008

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