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WWK haftet für Beraterfehler

20.06.200819:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Lebensversicherung für Falschberatung ihrer Vermittler auch bei Vermittlung von Investmentfonds und Bankdarlehen einstehen muss. Rechtsanwalt Andreas Mayer aus Freiburg hatte als Anlegerschutzexperte einen Mandanten in einem Klageprozess gegen die WWK-Versicherung vertreten.



Ein selbständiger Versicherungsagent der WWK Lebensversicherung empfahl einer Familie zur Verbesserung der Altersvorsorge mehrere fondsgebundene Lebensversicherungen bei der WWK abzuschließen. Das Familieneinkommen reichte nicht aus, um die Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Er schlug daher vor, die Beiträge aus einer Investmentfondsanlage erwirtschaften zu lassen, die ebenfalls über die WWK mit angeboten wurde. Der Einsatzbetrag können durch ein auf dem Eigenheim der Familie besichertes Darlehen finanziert werden. Er vermittelte darauf hin auch ein Hypothekendarlehen bei einer Bank. Nach dem Konzept sollten aus dem Fonds-Depot die Zinsen für das Darlehen und die Beiträge für die Lebensversicherung bezahlt werden. Auf diesem Wege sollte ohne Eigenaufwand eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut werden. Das Konzept scheiterte, da zum einen der Vermittler Anlagegelder veruntreute, zum anderen die erforderlichen Wertsteigerungen in dem Depot sich nicht einstellten und die ständigen Entnahmen das Depot bald aufgezehrt hatten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat nunmehr mit Urteil vom 14.03.2008 (Az.: 13 U 202/06, nicht rechtskräftig) die Haftung der WWK sowohl für die fehlerhafte Beratung ihres Vermittlers, als auch für dessen Unterschlagungen bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das OLG befand, dass die sich aus der Kombination von Kredit, Fondsanlage und fondsgebundenen Lebensversicherungen ergebenden Risiken der Vermittler nicht ausreichend dargestellt hatte. Insbesondere habe er es versäumt, die Kunden auf den „negativen cost-average-Effekt“ hinzuweisen. Die regelmäßige Entnahme aus einem Fonds-Depot kann nämlich dazu führen, dass bei nicht kontinuierlicher Wertentwicklung (welche der Regelfall ist) das Risiko besteht, dass sich immer schneller eine Abwärtsspirale entwickelt, die das Fondsguthaben sehr schnell aufzehrt. Dies ist der umgekehrte Effekt des cost-average-Effekts, der herkömmlich als Vorteil bei Fondssparplänen angeführt wird.

Auch hätte der Vermittler darauf hinweisen müssen, dass das Anlagekonzept es erforderte, dass der Fonds über 10 Jahre hinweg eine kontinuierliche durchschnittliche jährliche Wertsteigerung von ca. 14% erfahren müsste, was aufgrund der Erfahrungen am Kapitalmarkt eine unrealistische Erwartung sei. Insgesamt hätte der Vermittler aufgrund der Risiken des Modells und der wirtschaftlichen Situation der Familie von der Anlage eigentlich abraten müssen.

Die Übergabe der Anlagebeträge in Form von Schecks zur Einzahlung auf das Investment-Depot an den Versicherungsagenten sah das OLG Karlsruhe als leichtfertiges Verhalten an. Hierdurch sei es dem Vermittler erleichtert worden, die Anlagebeträge nur zum Teil auf dem Investment-Depot einzubezahlen und zum anderen Teil zu unterschlagen. Die WWK müsse daher nur 60 % des eingetretenen Gesamtschadens aus der fehlerhaften Beratung ersetzen. Der Versicherungsagent habe aufgrund seines Auftretens für die WWK in zurechenbarer Weise im Rahmen der Beratung für diese gehandelt, so dass sie – allein - verantwortlich zu machen sei.

Das Landgericht Freiburg hatte in I. Instanz noch rundweg eine Mitverantwortung der WWK bei der Schadensverursachung abgelehnt und en Vermittler lediglich zum Ersatz der unterschlagenen Gelder verurteilt.

(Der Vermittler wurde auch wegen Betruges in insgesamt 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt (Landgericht Freiburg, Az.: 2 KLs 430 Js 28140/04 AK 5/06).

Über ähnliche Sachverhalte im Zusammenhang mit der WWK ist bereits in der Presse berichtet worden:
Finanztest 1/2004, "Voll daneben"

Mehr Infos auf http://www.mayerlaw.de

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