(openPR) Ein Reisender fühlte sich durch den zu niedrigen Swimmingpool beeinträchtigt und verlangte nach Ende der Reise vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises. Das Amtsgericht Frankfurt sprach dem Reisenden einen Anspruch zu, aber nach der Berufungsverhandlung kam das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 24.01.2008 zu einer abweichenden Rechtsprechung.
Der Reisende kann erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängeln geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, den Reiseveranstalter davon in Kenntnis zu setzen, dass sich der Reisende von vorliegenden Reisemängeln beeinträchtigt fühlt, und ihm zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Ohne die Kenntnis davon, ob sich ein Reisender von einem Mangel beeinträchtigt fühlt oder nicht, bestehe für einen Reiseveranstalter auch bei Kenntnis des Mangels kein Anlass dazu, auch ohne eine Rüge von sich aus Abhilfe anzubieten. Denn nicht jeder Reisende fühle sich in gleicher Weise durch das Vorliegen eines Mangels beeinträchtigt. Es könne sogar Reisende geben, die einen Umstand, den andere als Mangel ansehen, als bloße Unannehmlichkeit bewerten. Selbst wenn beispielsweise Lärm für jedermann zu hören sei, heiße dies nicht, dass sich jeder Reisende durch diesen Lärm gestört fühlt. Reisende hätten erfahrungsgemäß unterschiedliche Vorstellungen über die Gestaltung ihres Urlaubs. Es gäbe Reisende, die sich den ganzen Tag über auf Ausflügen befänden, um die nähere Umgebung zu erkunden. Des Weiteren würden beispielsweise Belastungen im Zusammenhang mit Geräuschentwicklung individuell sehr unterschiedlich empfunden. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchem Grund es dem Reisenden nicht zuzumuten sein soll, dem örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters kundzutun, dass er sich durch das Vorliegen eines Mangels subjektiv beeinträchtigt fühlt. Nach Auffassung der Kammer sei es mit dem Sinn und Zweck des § 651d Abs. 2 BGB nicht vereinbar, dass der Reisende, ohne seine Beeinträchtigung kundzutun, ganz im Stillen „duldet und liquidiert“. Entsprechendes gelte auch dann, wenn eine Abhilfe unmöglich gewesen sei, so dass der Reisende auch in diesem Fall ohne Mitteilung seiner subjektiven Betroffenheit durch einen (fehlenden) Umstand nicht „dulden und liquidieren“ könne. Für die Entscheidung, ob dem Veranstalter bekannte Mängel bzw. nicht abhilfefähige Mängel zu rügen sind oder nicht, komme es überhaupt nicht darauf an, ob im Reisevertragsrecht ein objektiver oder subjektiver Mangelbegriff zugrunde zulegen sei. Vielmehr sei allein entscheidend, ob Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung es zulasse, entgegen dem eindeutigen Wortlaut diese Ausnahmen zulassen, was hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall sei. Eine entsprechende Mängelrüge habe die Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Nach all dem scheide gemäß § 651d Abs. 2 BGB bzgl. des Pools ein Minderungsanspruch aus.
Merke: weg gegangen - Platz verlangen
Der vollständige Text des Urteils ist erhältlich bei http://reiserechts-register.de/urteilezupauschalreisen/lgfrankfurt24012008maengelruege.php
Dr. Wolf Blass










