(openPR) Laut Jahresbericht 2007 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reichte im Jahr 2007 wieder eine Vielzahl von Anbietern Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen zur Gestattung der Veröffentlichung ein. Das Spektrum reichte von Anteilen an Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts bis hin zu stillen Beteiligungen und Genussrechten.
Ein Großer Teil der insgesamt 786 eingereichten Verkaufsprospekte entfiel auf das Angebot von Schiffsbeteiligungen (257) und Immobilienfonds (157). 92 Verkaufsprospekte enthielten Angebote über Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten.
Das Gesamtvolumen des von den Emittenten einzuwerbenden Kapitals betrug 2007 nach Angaben der BaFin 14,9 Mrd. € und zeigt weiterhin das große Interesse der Unternehmen an einer Finanzierung über den Kapitalmarkt, aber auch deren Notwendigkeit.
Von den 786 zur Gestattung der Veröffentlichung eingereichten Verkaufsprospekte erhielten jedoch lediglich 657 auch tatsächlich diese Gestattung und damit die Möglichkeit des Angebots der Beteiligungen am Markt.
Einmal untersagte die BaFin direkt die Veröffentlichung des Prospektes aufgrund des Fehlens zwingender Mindestangaben. In 100 Fällen wurde der Antrag auf Gestattung von den Anbietern aufgrund der Schwierigkeiten im Gestattungsverfahren selbst zurück gezogen.
Nach Angaben der BaFin war auch 2007 wesentliche Fehlerquelle die Darstellung des Risikoteils im Prospekt. Diesbezüglich bestehen eindeutige Voraussetzungen hinsichtlich Gestaltung, Inhalt und Stellung im Prospekt welche von vielen Anbietern – oft aus Unkenntnis – missachtet werden. Daneben findet oft eine Vermischung von Chancen und Risiken im Risikoteil statt oder bestehende Risiken werden aufgrund bestehender Schutzmechanismen relativiert dargestellt.
Weitere wesentliche Fehlerquellen sind ein fehlerhafter Ausweis der mit dem Erwerb der Vermögensanlage verbunden Kosten bzw. der Vertriebsprovisionen oder unzureichende Angaben zu Gründungsgesellschaftern und Geschäftsführern.
Während der Gestattungsfrist gibt die BaFin den Anbietern im Rahmen des Anhörungsverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit, den eingereichten Verkaufsprospekt den zwingenden Anforderungen anzupassen bzw., sollte dies nicht möglich sein, den Antrag auf Gestattung zurück zu nehmen. Erfolgt jedoch keine Änderung bzw. Ergänzung des Prospektes im Sinne der einschlägigen Vorschriften, wird die Gestattung durch die BaFin verweigert.
Bei der Erstellung eines Verkaufsprospektes sollte der Anbieter daher nicht nur aus Haftungsgesichtspunkten sämtliche einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die hierzu ergangene – nicht immer anbieterfreundliche – Rechtsprechung beachten, sondern daneben immer auch die Gestattungsfähigkeit des Prospektes im Auge behalten.













