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Der Tod als heroische Tat?

03.04.200811:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der Tod als heroische Tat?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Die katholische Kirche in Belgien, die bereits die bestehenden Regelungen ablehnt, kritisiert die Reformpläne zur weiteren Legalisierung der Sterbehilfe u.a. für Demenzkranke in Belgien . "Den Tod zu umgehen, ist keine heroische Tat", so der Erzbischof von Brüssel-Mechelen, Godfried Daneels (Quelle: Ärzte Zeitung online v. 03.04.08)

Kurze Anmerkung (L. Barth):

Was möge man/frau dem Erzbischof auf diese seine Feststellung erwidern? In Anbetracht der Verklärung des Leides, des Todes und freilich in erster Linie bei der Verabsolutierung der „Heiligkeit des Lebens“ fällt es schwer, hierauf zu antworten, zumal uns ein Blick in das Evangelium vitae die volle Tragweite derartiger Äußerungen eröffnet. Das Sterben kann per se für den katholischen Christen – ggf. auch unter Schmerzen – heroisch sein: „Auch wenn jemand, der das Leiden aus freien Stücken annimmt, indem er auf schmerzlindernde Maßnahmen verzichtet, um seine volle Geistesklarheit zu bewahren und, wenn er gläubig ist, bewußt am Leiden des Herrn teilzuhaben, in der Tat des Lobes würdig ist, so kann diese »heroische« Haltung doch nicht als für alle verpflichtend angenommen werden. Schon Pius XII. hatte gesagt, den Schmerz durch Narkotika zu unterdrücken, auch wenn das eine Trübung des Bewußtseins und die Verkürzung des Lebens zur Folge habe, sei erlaubt, »falls keine anderen Mittel vorhanden sind und unter den gegebenen Umständen dadurch nicht die Erfüllung anderer religiöser und moralischer Verpflichtungen behindert wird«“.

Ja – so ist es mit dem Sterben nach katholischer Lesart: Derjenige, der bewusst am Leiden des Herrn teilnimmt, ist des Lobes würdig und die Palliativmedizin wird um ein entscheidendes Analgetikum (ggf. ohne erwünschte Nebenwirkungen) bereichert: Die Religion – (frei nach Heine, Marx und Engels).

Was bleibt? Eigentlich nur die Hoffnung, dass der säkulare Verfassungsstaat sich bei der Regelung patientenautonomer Verfügung gegenüber den Kirchen als verfassungsfest erweisen wird.

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