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Mobilisation gegen den Willen eines Bewohners?

20.03.200815:28 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Mobilisation gegen den Willen eines Bewohners?
Das Internetportal zum Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Was ist passiert?

Ein Bewohner kann sich nicht verbal äußern, aber durch Bewegungen z. B. mit dem Kopf zeigen, was er möchte und was nicht. Er wird nahezu täglich gezwungen, das Bett zu verlassen, obwohl er dies nur selten möchte.
Die Wohnbereichsleitung ist der Meinung, er müsse dazu gezwungen werden, da er sonst nur im Bett liegt (Quelle: KDA – Fehlerberichts- und Lernsystem für die Altenpflege, Bericht v. 11.03.08).



Aus rechtlicher Sicht ist hier darauf zu verweisen, dass der Wille des Bewohners (auch unabhängig von einem rechtsgeschäftlich maßgeblichen Willen) zu respektieren ist. Hieraus ergeben sich freilich Grenzen für die Pflegenden, die sich in erster Linie an dem selbstbestimmten Willen des Bewohners zu orientieren haben und diesen nicht zwangsweise „beugen“ dürfen. Der Bewohner selbst kann selbstverständlich für sich entscheiden, ob er ggf. das Bett verlassen möchte, mag auch diese individuelle Entscheidung des Bewohners unter pflegerischen Gesichtspunkten nicht von Vorteil sein und gar in der Folge zu erheblichen Gesundheitsgefährdungen (z.B. Dekubitus) führen, so wie im Übrigen der Bewohner grundsätzlich auch berechtigt ist, auf ärztlich notwendige Behandlungsmaßnahmen zu verzichten.
Sofern der Bewohner nach der Fallschilderung gezwungen wird, nahezu täglich das Bett zu verlassen, ist dies insbesondere unter strafrechtlichen Gesichtspunkten durchaus bedenklich. Auch wenn der Gewaltbegriff als solches problematisch ist, ist Gewalt zumindest auch der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (§ 240 StGB). Wie bei der ärztlichen Behandlung sind auch den pflegetherapeutischen Interventionsmöglichkeiten (Stichwort: Zwangsbehandlung) ausgesprochen enge Grenzen gesetzt, die ohne den konkreten Einzelfall (z.B. mit Blick auf die Eigen- resp. Selbstgefährdung) nicht hinreichend markiert werden, wobei aber rein „unvernünftiges“ Verhalten als „Rechtfertigungsgrund“ regelmäßig ausscheiden dürfte.

Gleichwohl sind hier vorliegend aus pflegetherapeutischer Perspektive insbesondere die Ursachen für die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft zur Mobilität abzuklären, da insoweit die Verweigerungshaltung des Bewohners mehrere Ursachen (z.B. krankheitsbedingt) haben kann und ggf. ist der betreuende Arzt hinzuziehen. In jedem Falle ist der Praxis diesbezüglich eine hinreichende Dokumentation zu empfehlen, da insoweit mit dem Bewohner ein therapeutisches Aufklärungsgespräch (sog. Sicherungsaufklärung) zu führen ist. Sofern dem Bewohner die Vorteile der Bewegung und die Risiken seiner von ihm selbst zu verantwortenden Immobilität deutlich aufgezeigt werden, ist dies freilich auch zu dokumentieren, da insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich durch seine „Verweigerungshaltung“ weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen einstellen können.

Vergleiche über die diesseitige Einschätzung hinaus auch die die pflegerfachliche und ethische Stellungnahme der KDA-Experten.

Lutz Barth

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