(openPR) Was war passiert?
Die Betroffene steht unter Betreuung. Sie leidet an einer chronisch paranoiden, halluzinatorischen Psychose und einem Diabetes mellitus Typ I und ist - vermutlich aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens - intellektuell minderbegabt. Die Betreuung erstreckt sich auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung. Zudem ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Abschluss von Mietverträgen angeordnet.
Die Betroffene hat regelmäßig sexuellen Kontakt mit Männern. Sie hat mehrfach geäußert, sie wolle Kinder bekommen. Die Betreuerin regte mit Schreiben vom 10. Januar 2006 (AS 941) an, eine Sterilisationsbetreuung einzurichten. Sie machte geltend, die Betroffene habe regelmäßig Kontakt zu Männern und habe den erklärten Wunsch, unbedingt ein Kind zu bekommen. Die Betroffene lehne sämtliche Verhütungsmittel vehement ab. Eine Schwangerschaft wäre für die Betroffene lebensbedrohend. Zugleich legte die Betreuerin ein ärztliches Attest des Dr. med. R. vom 14. Dezember 2005 (AS 943) vor. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Schopfheim wies die Betreuerin darauf hin, dass eine Sterilisation gegen den Willen der Betroffenen nicht möglich sei (AS 943 verso). Daraufhin hielt die Betreuerin ihren Antrag, eine Sterilisationsbetreuung einzurichten, nicht mehr aufrecht. Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 (AS 945) beantragte sie stattdessen, eine freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB zu genehmigen. Der Betroffenen solle eine 3-Monatsspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft mittels körperlichen Zwangs durch Festhalten verabreicht werden. Nach Anhörung der Betroffenen genehmigte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Schopfheim am 24. April 2006 (AS 967) „die Fixierung der Betroffenen zum Zwecke der Verabreichung einer 3-Monatsspritze“ bis zum 24. April 2007.
Das OLG Karlsruhe hat die Rechtslage anders beurteilt und die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft als nicht genehmigungsfähig gewertet (Beschluss v. 7.2.2008 (Az.19 Wx 44/07)













