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Wenn der Geschäftsführer für Insolvenzgeld haftet

06.03.200823:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wenn der Geschäftsführer für Insolvenzgeld haftet

(openPR) Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes gibt Geschäftsführern Hoffnung:

Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, wird die Akte automatisch auch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die eine Strafbarkeit Geschäftsführer prüft. Viele Geschäftsführer einer insolvent gewordener GmbH werden wegen vorsätzlich verspäteter Insolvenzantragstellung - kurz: Insolvenzverschleppung - bestraft.



Spätestens nachdem die Bundesagentur für Arbeit von der Strafbarkeit des Geschäftsführers erfahren hat, macht sie Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB gegenüber dem vormaligen Geschäftführer geltend. Nicht selten sind dies fünf- oder sechsstellige Beträge. Hintergrund hierfür ist folgendes:

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt in der Regel für die Arbeiter und Angestellten der insolventen GmbH gemäß § 183 SGB III Insolvenzgeld (landläufig auch Insolvenzausfallgeld genannt), wenn die Beschäftigten für die vorausgehenden drei Monate vor dem Insolvenzereignis kein Arbeitsentgelt erhalten haben.

Die Schadensersatzansprüche der Bundesagentur für Arbeit gemäß haben weitreichende Folgen, da diese gegen den Geschäftsführer persönlich geltend gemacht werden, für die dieser dann mit seinem gesamten Vermögen haftet, und weil es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, die nach § 302 Nr. 1 InsO von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind.
Dies bedeutet, dass eine solche rechtskräftig festgestellte Forderung erst in 30 Jahren verjährt und auch unterhalb der Pfändungsfreigrenzen vollstreckt werden kann (§ 850 f II ZPO).

Wer bisher als Geschäftsführer gegen die von der Bundesagentur für Arbeit geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen gezahlten Insolvenzgeldes Einwendungen erhob, wurde grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit verklagt. Dabei stützte sich die Bundesagentur für Arbeit maßgeblich auf eine Entscheidung des BGH vom 26.06.1989 – Aktenzeichen II ZR 289/88 – nach der der Bundesagentur für Arbeit ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegen den Geschäftsführer einer GmbH zustehen konnte.
Wenn sich die Geschäftsführer bisher mit dem Argument verteidigten, dass die Bundesagentur für Arbeit auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages genausoviel Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer hätte bezahlen müssen und durch die Insolvenzverschleppung daher kein (zusätzlicher) Schaden der Bundesagentur für Arbeit entstanden ist, wurde dieser Einwand von den Gerichten im Ergebnis unbeachtet gelassen. In mehreren Entscheidungen – vor allem der süddeutschen Oberlandesgerichte – wurde den Klagen der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben.
Das Paradoxe an der bisherigen Rechtssprechungspraxis war, dass der Bundesagentur für Arbeit mit einer Haftung des Geschäftsführers aus § 826 BGB wegen Insolvenzverschleppung im Ergebnis mehr – nämlich der Ersatz des gesamten Insolvenzgeldes – zugesprochen wurde, als die Bundesagentur für Arbeit bei rechtzeitiger und somit ordnungsgemäßer Antragstellung des Geschäftsführers erhalten hätte.

Der BGH hat nunmehr in seinem neuen Urteil vom 18.12.2007 ( AZ: IV ZR 231/06 ) per Leitsatz folgendes festgestellt:

„Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhalten gelten.“

Aus den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils geht hervor, dass es auch bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung im Regelfall zur Auszahlung von Insolvenzgeld kommt und Abweichungen vom Regelfall die Bundesagentur für Arbeit beweisen muss.

Die Verteidigung des Geschäftführers gegen aktuelle oder zukünftig zu erwartende Forderungen der Bundesagentur für Arbeit sollte optimalerweise schon im Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlich verspäteten Insolvenzantragstellung beginnen. Denn meist werden die Ermittlungen vorschnell auf eine vorsätzliche Begehung der Insolvenzverschleppung eingeengt, obwohl eine fahrlässig verspätete Insolvenzantragstellung genauso denkbar ist (§ 84 II GmbHG). Hier können die Ermittlungsbehörden und Strafgerichte frühzeitig für eine fahrlässige Begehungsweise sensibilisiert werden.

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