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Das große Risiko „Scheinselbstständigkeit“ - VDF e.V. klärt beim Unternehmertag auf

04.03.200816:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Für Trainer der Fitness- und Gesundheitsbranche gibt es eine ganz entscheidende Frage, von der unter Umständen ihre Existenz abhängt: Welchen Status haben sie in ihrem oder ihren Unternehmen? Das große Risiko nämlich heißt: Scheinselbstständigkeit. Wer sich über seinen Status nicht im Klaren ist oder wer nach Rechtslage de facto scheinselbstständig ist, für den kann eine Prüfung des Betriebs, in dem er arbeitet, harte Konsequenzen haben: In zunehmenden Maße hört der Verband Deutscher Fitness- und Gesundheitsunternehmen e.V. (VDF) von Fällen, in denen (Schein-)Selbstständige Pflichtbeiträge für die Krankenkasse sowie für Arbeitslosen- und Rentenversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre nachzahlen müssen. Die betroffenen Trainer geraten dadurch zum Teil an die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Kapazität.


Doch auch der Auftraggeber kommt nicht ungeschoren davon: Er muss sich im äußersten Fall mit bis zu 100 Prozent an den Beiträgen beteiligen. „Scheinselbstständigkeit kann also weder im Interesse des Trainers noch des Studios liegen“, bringt es Kai Schimmelfeder, Vorsitzender des VDF, auf den Punkt. Darum sieht er dringenden Aufklärungsbedarf.
Der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit liegt nahe, wenn der Trainer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nicht gemeldet ist und formal als Selbstständiger auftritt, faktisch aber abhängig beschäftigt ist. Das ist zum einen dann der Fall, wenn er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, das heißt, fünf Sechstel seines Umsatzes aus dieser einen Beschäftigung erwirtschaftet.
Ein weiterer Hinweis auf Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit des Trainers typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt. So ist ein Trainer klar scheinselbstständig, wenn er die wirtschaftlichen Risiken und Chancen nicht selbst trägt, wenn er in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auftritt und zudem weder Firmenschild und Geschäftsräume noch eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten vorweisen kann.
Kritisch wird es auch, wenn der Auftraggeber – oder gar lediglich ein vergleichbarer Auftraggeber – die Tätigkeiten des (schein-)selbstständigen Trainers regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt. Und zwei weitere Kriterien lassen Rückschlüsse auf eine Scheinselbstständigkeit zu. Erstens: wenn die Tätigkeit im Wesentlichen der Tätigkeit entspricht, die der Trainer womöglich zuvor als Arbeitnehmer ausgeführt hat. Zweitens: wenn der Trainer regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
„Trainer und Studio sollten sich der Risiken bewusst sein, die sie eingehen, wenn sie sich auf ein scheinselbstständiges Arbeitsverhältnis einlassen“, warnt Schimmelfeder. Vor einer Betriebsprüfung sei niemand gewappnet, sie könne jedermann jederzeit ins Haus stehen.
Bei seinem nächsten Unternehmertag am Dienstag, 11. März, in Hannover setzt der VDF darum noch einmal einen Schwerpunkt auf das Thema „Scheinselbstständigkeit“. Der Vortrag „Kostenfalle externe Mitarbeiter – Gefahren durch Scheinselbstständigkeit“ von Dr. Maren Augustin (Brennecke & Partner Rechtsanwälte) wird die Problematik rechtlich beleuchten und unverzichtbare Informationen für Studioinhaber und –betreiber liefern. Auf dem Programm des VDF-Unternehmertags stehen außerdem unter anderem folgende Themen: „Umsatzsteigerung im Fitnessstudio – Aktiver Verkauf bei verschiedenen Kundentypen“ und „Kapital für den Fitnessmarkt – Mezzanines Kapital für den Fitnessclub“.

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