(openPR) KÖLN – Die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum führt bei Eigentümergemeinschaften regelmäßig zu Problemen und mitunter zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Darauf hat die Immobilienverwaltung ImmoConcept Hillemeier (hillemeier.com) in einer Veröffentlichung erneut hingewiesen.
"Reparaturen am so genannten Sondereigentum muss der einzelne Wohnungseigentümer bezahlen, Reparaturen am Gemeinschaftseigentum zahlt hingegen die Hausgemeinschaft", erklärt Inhaber Frank Hillemeier. "Dabei fällt die Abgrenzung oft schwer, wenn keine eindeutigen Regelungen getroffen wurden." Bei Schäden an einer Fußbodenheizung, deren Heizschleifen fest mit dem Boden verbunden sind, ist in der Regel von Gemeinschaftseigentum auszugehen, falls die Gemeinschaftsordnung keine andere Regelung vorsieht. Herkömmliche Heizkörper an der Wand hingegen gelten vielfach als Sondereigentum.
Fallen hohe Reparatur-Rechnungen an, möchten einzelne Wohnungseigentümer verständlicherweise die Eigentümergemeinschaft in die Pflicht nehmen, die für Reparaturfälle in der Regel finanzielle Rücklagen gebildet hat. "Der Ärger lässt sich leicht vermeiden, wenn Eigentümergemeinschaften von Beginn an verbindlich regeln, wie die einzelnen Bereiche von Haus und Wohnungen zu bewerten sind", so Hillemeier.
Da die Streitfälle aber nicht nur Heizungen, sondern auch Decken, Wände und Böden, Türen, Balkone und vieles mehr umfassen, wird eine Hausgemeinschaft einen solchen Katalog ohne den Rat eines professionellen Hausverwalters kaum selbst abschließend festlegen können.









