(openPR) Rund 80 Prozent der Versicherten können auch nach dem 30. November in eine günstigere Kfz-Versicherung wechseln und sparen
München, 06. Dezember 2007 - Für Versicherungsnehmer, die verpasst haben ihre Kfz-Versicherung am 30. November ordentlich zu kündigen, besteht eine zweite Chance: In über 80 Prozent der Fälle kann der Versicherte von seinem außerordentlichen (Sonder-) Kündigungsrecht Gebrauch machen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
Außerordentlich gekündigt werden kann, wenn die Beiträge steigen, das Kfz in eine andere Regional-, oder Typklasse umgestuft wird und somit höhere Prämien gezahlt werden müssen sowie wenn Änderungen in den Vertragsbedingungen zu einer Erhöhung der Beiträge führen.
Sonderkündigung bei Erhöhung der Beiträge
Außerordentlich gekündigt werden kann grundsätzlich, wenn die eigene Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung anhebt. Nach Erhalt der (höheren) Rechnung hat der Versicherte einen Monat Zeit zu reagieren, um zu einem billigeren Anbieter zu wechseln. Wichtig: Die schriftliche Kündigung muss sich klar auf die Prämienerhöhung beziehen, sonst kann der Versicherer eine Kündigung, die nach dem 30.11. eingeht, ablehnen.
Sonderkündigung bei Umstufung in den Regional- oder Typklassen
Das Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn sich der Tarif durch eine Neu-Einstufung des Schadenrisikos des Autos (Typklassen) oder die Zuordnung des Wohnortes zu einer neuen Regionalklasse ändert.
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