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Steuertipps zum Jahreswechsel

Bild: Steuertipps zum Jahreswechsel

(openPR) Das alte Jahr ist fast vorbei. Haben Sie schon alles „für die Steuer“ getan? Über den Jahreswechsel bietet sich Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Einkünfte und Ausgaben vorzuziehen oder hinauszuschieben. So lassen sich das Betriebsergebnis und damit die Steuerlast beeinflussen. Im Folgenden ein exemplarischer Ausschnitt von Möglichkeiten der Einkünfteverlagerung:



Gewerbeeinkünfte

Besonders einfach ist die Verlagerung von Einkünften und Ausgaben für die Einnahme-/Überschussrechner. Sie verbuchen Ihre Einnahmen nicht mit der Rechnungsstellung, sondern bei Zahlungseingang. So können unterschiedlich hohe Steuertarife ausgenutzt werden. Auch wenn sich „nur“ eine spätere Steuerbelastung ergibt, hat das zumindest einen Zinsvorteil.

Die Verlagerung von Einkünften in künftige Jahre ist immer dann zu empfehlen, wenn es voraussichtlich in der Zukunft zu einer niedrigeren Steuerbelastung dieser Einkünfte kommt. Zum Beispiel:

- Eintritt in den Ruhestand
- Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs
- Senkung der Steuersätze

Ist keine niedrigere Steuerbelastung absehbar, dann sollten Sie darauf achten, dass Ihre Einkünfte über die Jahre möglichst wenig schwanken. Ein Effekt der deutschen Steuerprogression ist, dass ungleichmäßige Einkünfte unverhältnismäßig hoch versteuert werden: In schlechten Jahren zahlen Sie zwar weniger Steuern, in den Jahren mit höheren Einkünften schlägt die Progression dafür mit überproportional hohen Tarifen zurück.

Einnahmen/Überschussrechner haben durch die Einnahmenverlagerung ein einfaches Instrument in der Hand. Durch verzögerte Rechnungsstellung und dadurch einhergehender Verschiebung der Vereinnahmung in das nächste Jahr können erhebliche Gewinne ins nächste Jahr verlagert werden.

Gleiches gilt für die Betriebsausgaben. Diese können durch rechtzeitige Bezahlung vorgezogen werden. Hierfür eignen sich insbesondere Versicherungen, Mieten, Reparaturen oder geringwertige Wirtschaftsgüter.

Eine Besonderheit des Einnahmen/Überschussrechners liegt in der Verbuchung von Darlehen. Das Disagio (Abschlag vom Nennwert eines Kredits) ist bis zu einer Höhe von 5 % unmittelbar bei Darlehensaufnahme voll als Betriebsausgabe ansatzfähig.

Niedriger Steuersatz auch bei Einzel- und Personenunternehmen

Ab dem Jahr 2008 hat es der Gesetzgeber wider Erwarten doch geschafft, Personenunternehmungen und Kapitalgesellschaften in der Steuerbelastung gleich zu behandeln. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gewinne im Unternehmen verbleiben. Solange diese nicht ausgeschüttet oder entnommen werden, ist eine Steuerbelastung von nur 30 % garantiert.

Für viele Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist die Entnahme der Gewinne aber überlebensnotwendig, denn sie dienen dem Lebensunterhalt. Sollten Sie allerdings so gut verdienen, dass Teile des Gewinns für Investitionen zur Verfügung stehen können oder einfach im Unternehmen verbleiben, profitieren Sie vom günstigen Steuersatz 30 %.

Vorbeugend können Sie bereits im Jahr 2007 Entnahmen aus dem Unternehmen tätigen und im Jahr 2008 weniger entnehmen. Sie leben sozusagen im Jahr 2008 von den Entnahmen 2007. Zu berücksichtigen ist dabei nur, dass es nicht zu einer Überentnahme kommt, was zu Fremdkapitalzinsabzugsbeschränkungen führen kann (§ 4 Abs. 4 a EStG).

Bilanzierer

Die Gestaltungsspielräume für Bilanzierer eröffnen sich im Wesentlichen erst bei der Bilanzerstellung und Steuererklärung. Hier kommen einige Wahlrechte, wie z. B. die Bewertung von teilfertigen Arbeiten oder die Einstellung von Rückstellungen zum Tragen. Sowohl der Einnahmen/Überschussrechner als auch der Bilanzierer kann mit der Steuererklärung Rücklagen bilden, AfA – Wahlrechte ausüben oder Sonderabschreibungsmöglichkeiten nutzen.

Überlegungen zur Ausschüttungspolitik

Sind in Ihrer GmbH insbesondere nach Geschäftsführergehältern noch verbleibende Gewinne vorhanden, so werden diese derzeit und auch in den folgenden Jahren mit ca. 30 % Körperschaftssteuer inklusive Gewerbesteuer besteuert. Die verbleibenden 70 % können in den Jahren 2007 und 2008 nach dem Halbeinkünfteverfahren ausgeschüttet werden. Ab 2009 unterliegen diese Ausschüttungen dem neuen Steuerabzug von 25 % plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer.

Auf der einen Seite sollten Sie hier auch für das Jahr 2007 die Sparerfreibeträge von 750 € ausnutzen, sofern keine anderen Zinserträge vorhanden sind. Darüber hinaus ist je nach individuellem Steuersatz genau zu überlegen, wann die Ausschüttung erfolgen soll, zum meist günstigeren Halbeinkünfteverfahren oder zur etwas höheren Steuerbelastung nach der Zinsabschlagsteuer 2009.

Langfristig ist der günstigste Steuersatz sicherlich dann zu erreichen, wenn die Gewinne im Unternehmen verbleiben. Haben Sie also vor zu investieren, sollten Sie auch Ihre Geschäftsführergehälter überprüfen. Denn diese können mit bis zu 48 % Steuer belastet sein, während ein langfristiger Verbleib der Gewinne in der GmbH nur mit 30 % belastet ist.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gilt das Gleiche wie für Gewerbeeinkünfte: Kosten, wie z. B. Versicherungen, Mieten, Reparaturen, geringwertige Wirtschaftsgüter, etc., können durch vorzeitige Bezahlung vorgezogen werden; Einnahmen durch Vereinnahmung erst in 2008 in die Zukunft verlagert werden.

Weiter besteht wieder die Möglichkeit, die Kosten für größere Reparaturen (nach § 82 b ESt GV) über fünf Jahre zu verteilen. Bei Aufnahme eines neuen Darlehens sind ebenfalls bis zu 5 % Disagio sofort abzugsfähig.

Steuerberater Dr. Norbert Stölzel.
Der Network-Steuerberater.
Gotenstraße 4
86343 Königsbrunn

Pressekontakt: Holger Etzel
Tel (08231) 96 55 26
Fax (08231) 96 55 7 26
E-Mail

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