(openPR) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01 ein staatliches Monopol für Sportwetten nur dann mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG für vereinbar erklärt, wenn ein solches Monopol im Gegenzug konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
In Folge wird seitens der Monopolisten nun jeder Werbespot bzw. jedes Angebot für staatliches Glücksspiel mit dem Verweis auf die Webseite www.bzga.de ausgestrahlt. Sieht man sich die Webseite aber genauer an wird dem Interessierten sehr schnell klar, dass es sich um eine Alibi-Handlung handelt.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist für viele Aufgaben zuständig. Eine konkrete und schnelle Hilfe für Spielsucht gefährdete Personen wird auf den Seiten des Internetauftritts nicht angeboten. Auf den ersten Blick findet man auf der Webseite der BZgA keine Hinweise auf Suchtprävention. Erst nach umfangreicher Suche auf der Webseite kann man unter unzähligen Untermenüs einen kleinen Hinweis auf die Thematik „Glücksspielsucht“ finden. Dieser Hinweise beschränkt sich dann auch noch auf eine einzige Verlinkung auf eine weitere Webseite.
Auf dieser Webseite findet man vorrangig gängige und bereits bekannte Informationen rund um das Glücksspiel, welche auch vor dem Urteil des BVerfG jedem zugänglich waren. Der ergänzend angebotene Selbsttest führte in meinem Fall zum Ergebnis, dass ich aufgrund abgehaltener Kartenabende mit Freunden im Zweiwochentakt mit geringem Einsatz ein problematisches Spielverhalten ans Tageslicht lege. Geschockt von diesem Attest suchte ich verzweifelt nach schneller Abhilfe, denn der nächste Kartenabend stand kurz bevor. Ergebnis: Verweise auf seit Jahren bekannten und renommierten Beratungsstellen (in meinem Fall würde die nächste Beratungsstelle in einer Entfernung von ca. 2 Autostunden auffindbar sein) und auf ein kostenpflichtiges Infotelefon mit zeitlich eingeschränkter Erreichbarkeit. Von schneller persönlicher Hilfestellung und Abhilfe kann hier keine Rede sein.
Konsequent, auch 18 Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, ist seitdem nur die Bewerbung des staatlichen Glücksspiels. In Bayern wird flächendeckend für das Bayernlos geworben. Lose haben aber ein außerordentlich hohes Suchtpotenzial (Glücksspiel mit rascher Spielabfolge, haben ein hohes Suchtpotenzial; Professor Dr. Gerhard Mayer). Damit der Klassiker noch mehr Kunden anzieht, wurde beim Gewinnplan einiges geändert: Für nur 1 € bis zu 250.000 Euro Gewinn, mit der Zweiten-Chance bis zu 375.000 Euro Gewinn. Nebenbei kann der Kunde durch Angabepflicht seiner Daten in weiterer Folge auch noch gezielt mit Glücksspielangeboten beworben werden bzw. wird er zur Abgabe des Loses zur Wahrung der „zweiten Chance“ wieder in die Lottoannahmestelle gelotst.
Die Glücksspielmonopolisten betreiben hier ein falsches Spiel. Neben der europarechtlichen Auseinandersetzung, wurden vom BVerfG diverse Grundvoraussetzungen zur Errichtung eines staatlichen Monopols auf Sportwetten vorgeschrieben. Mit der derzeitigen Ausgestaltung des Glücksspielrechts ist aus unserer Sicht jedoch absolut keine Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gegeben.
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