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Gehaltserhöhung nach der Scheidung

23.10.200721:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Gehaltserhöhung nach der Scheidung
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim, Besser gleich zum Spezialisten
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim, Besser gleich zum Spezialisten

(openPR) Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.05.2007 ( XII ZR 245/04 ) u.a. darüber zu befinden, inwieweit sich nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen auf die Entwicklung des Ehegattenunterhalts für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auswirken.

Der Beklagte des Ausgangsfalls war bei Rechtskraft der Scheidung im Jahre 1995 als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter tätig. Er hatte sich in dem damaligen Vergleich dazu verpflichtet, der Klägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zunächst bis 2001 einen Geschiedenenunterhalt zu zahlen. Mit ihrer Unterhaltsklage begehrt die Klägerin nun die weiter fortlaufende Zahlung des Geschiedenenunterhalts für die Zeit ab September 2001. Der Beklagte ist nunmehr als Chefarzt mit entsprechend höheren Einkünften tätig.

Zu der Frage, welches Einkommen des Ehemannes nun für die Bemessung des der Ehefrau grundsätzlich noch zustehenden Unterhalts maßgeblich ist, stellt der BGH weiterhin auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ab, also das Gehalt als Oberarzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Zuletzt hatte der BGH diese Auffassung in seinem Urteil vom 28.02.2007 ( XII ZR 37/05 ) bekräftigt. Demnach sind nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

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