(openPR) Baden-Baden - Wissenschaftliche, künstlerische und heimatgeschichtliche Gründe werden von der Stadtverwaltung Baden-Badens genannt, die es aus deren Sicht notwendig machen, die Erhaltung des aktuellen städtischen Erscheinungsbildes durch die Verabschiedung einer "Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Baden-Baden" sicher zu stellen.
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst eine Fläche von rund 130 Hektar und führt über die "Eckpunkte" Neues Schloss, Stourdza-Kapelle, Kurhaus, Bertholdbad bis zur Lichtentaler Allee und von dort über die Kirche St. Josef, das Markgraf-Ludwig-Gymnasium und das Rheumazentrum zum Neuen Schlos zurück.
Als Bestandteile dieser schützenswerten Gesamtanlage werden "Bauwerke, Substruktionen (Unterbauten, Stützbauten), Terrassen, Stützmauern, Einfriedungen, Oberflächengewässer, Brunnen und Brücken. Parkanlagen, Gärten, Wiesen, Plätze, Straßen, Gassen, Wege und Natursteintreppen sowie die Parzellierung der Stadtanlage" genannt.
Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage befürfen satzungsgemäß der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wobei insbesondere als genehmigungspflichtig eingestuft sind:
- Veränderungen und Abbruch baulicher Anlagen, auch wenn die Maßnahmen keiner Baugenehmigung bedürfen.
- Veränderungen an Dächern und Fassaden, wenn diese "vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar sind".
- Das Anbringen von Antennen, Sonnenkollektoren usw.
- Das Anbringen von Verkleidungen an den Außenwänden, Jalousien, Markisen, Werbeanlagen, Automaten und Außenbeleuchtungen, wenn diese "vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar sind".
- Veränderungen an Brücken, Brunnen, Parkanlagen, Gärten, Wiesen ... , wenn sie über "reine Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen" hinausgehen.
- Veränderungen der Straßen- und Wegeführung, der Treppenanlagen, des Straßenbelags und des Straßenniveaus.
- Errichtung von Straßenbeleuchtung, Telefonzellen, ... und Aufstellen von "Straßenmöblierung".
Kurz gefasst: Alles was "vom öffentlichen Verkehrsraum oder von außerhalb der Gesamtanlage aus sichtbar" ist, bedarf bei geplanten Veränderungen, seien sie nun auf Sanierungs- und Reparaturerfordernisse oder weniger zwingende Gründe zurückzuführen, der Genehmigung. Diese allerdings soll für die Bürger gebührenfrei erfolgen.
Verstöße, die als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden, können mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250000 Euro, geahndet werden.
Einstimmig pro Satzung votierte am 18. Oktober 2007 der Bau- und Umweltausschuss. Am 22. Oktober 2007 soll der Gemeinderat entscheiden.