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Pflegegeld für Kinder ist steuerfrei

12.10.200715:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kinder leben teils in Pflegefamilien, da die eigene Familie aus diversen Gründen nicht mehr den wirtschaftlichen, als auch sozialen Rahmen dazu bietet. Dieser Sachverhalt kann durch Alkohol, Drogen, Krankheit, Tod oder ähnliche Umstände der erziehenden Elternteile entstanden sein.

Das Jugendamt sucht sehr oft händeringend nach Pflegefamilien für diese betroffenen Kinder, denn es müssen mehr Kinder in Pflegefamilien aufwachsen, als man vermuten würde. Für diese Pflegefamilien gibt es als Ersatz für die Pflege und Betreuung des Kindes Pflegegeld. Dieses Geld vom Staat ist als Aufwandsentschädigung für die Betreuung, Pflege und Sorge des Kindes gedacht. In vielen Fällen haben diese Familien auch eigene leibliche Kinder oder sogar mehrere Pflegekinder in Betreuung und betreiben diese Pflege schon fast professionell.

Aber es melden sich zu wenig Familien oder Personen für diese Kinder in Not. Möglicherweise weil viele denken, daß dieses Geld auch wieder versteuert werden muß. Dadurch wachsen einige in dieser Kinder in Kinder- oder Jugendheimen auf. Dies kostet den Staat wesentlich mehr Geld, als ein Heimplatz für ein Kind oder einen Jugendlichen. Die Kosten hierfür übersteigen bei weitem den Satz für ein Pflegekind.

Das Pflegegeld für die Betreuung eines Kindes wird vom Jugendamt gezahlt und ist steuerfrei. Erst ab sechs Pflegekinder geht der Staat von einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit aus. Dies ist allerdings eine Ausnahme und kommt nur wirklich sehr selten vor, daß eine Familie so viele Kinder vom Jugendamt in Pflege bekommt. Auch müßten dafür die räumlichen Verhältnisse dazu ausgerichtet sein.

Somit ist das monatliche Pflegegeld das für die Betreuung und Sorge gezahlt wird steuerfrei zu vereinnahmen. Sind die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, gilt das Pflegekind dauerhaft als in ihrem Haushalt aufgenommen und lebt mit Ihnen in einem familienähnlichen Verhältnis zu zusammen, haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Kindergeld für dieses aufgenommene Pflegekind.

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