(openPR) Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer am 4. Oktober 2007 verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.
Der Versandhändler ist nach der Preisangabenverordnung beim Anbieten einer Ware verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis anzugeben, ob der Preis die Umsatzsteuer und zusätzliche Liefer- und Versandkosten enthalte. Diese Angaben müssen nach der Auffassung des BGH dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.
Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war die rechtliche Auseinandersetzung zweier Internetelektronikhändler. Das eine Handelsunternehmen hatte seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten ausschließlich unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb auffindbar waren. Der Verbraucher musste daher zu Informationszwecken die "Allgemeine Geschäftsbedingungen" oder die "Service-Seite" dahingehend untersuchen. Ein Mitbewerber hat das Unternehmen daraufhin auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.
Der Bundesgerichtshof hat die Vorinstanzen im Grunde zwar bestätigt, dass die Angaben von Umsatzsteuer und zusätzliche Liefer- und Versandkosten ausschließlich unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" nicht gesetzeskonform sei, jedoch den Ausführungen der Vorinstanzen dahingehend widersprochen, dass die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde.
Der BGH begründete dies, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Ebenso gehe er selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 – Versandkosten
OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 – 5 U 187/03 –
LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 – 312 O 484/03
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