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Unfall im Ausland: Was tun, wenn es gekracht hat?

26.07.2007 • 12:14 Uhr • Tourismus, Auto & Verkehr
Bild: Unfall im Ausland: Was tun, wenn es gekracht hat?
Marc Wirtz, Rechtsanwalt
Marc Wirtz, Rechtsanwalt

(openPR) Köln, 26. Juli 2007 - Ein Unfall ist schnell passiert. Im Ausland kommen zu den üblichen Unannehmlichkeiten auch noch Sprachprobleme und ein fremdes Rechtssystem. Marc Wirtz, Rechtsanwalt, rät: Polizei verständigen, Unfallort dokumentieren und die Angaben des Gegners notieren.



Sommerzeit ist Urlaubszeit. Viele machen sich mit dem Auto auf den Weg in die wohlverdienten Ferien. Die Urlaubsfreude kann aber schnell getrübt werden, wenn es zu einem Unfall kommt. Knapp 150.000 Deutsche sind jedes Jahr unverschuldet in einen Unfall im Ausland verwickelt. Die fremde Sprache und das unbekannte Rechtsverständnis macht die Unsicherheit bei den Autofahrern noch größer.

Vor Ort Unfall dokumentieren
Generell gelten bei einem Crash im Urlaub erst einmal dieselben Regeln wie im Inland: Ruhe bewahren, die Unfallstelle absichern und wenn nötig Erste Hilfe leisten. Marc Wirtz, Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei Brüssow & Petri erklärt: „Im Ausland sollte man zudem immer die Polizei verständigen. Das Unfallprotokoll ist die optimale Basis, um später mit den Versicherungen zu kommunizieren.“ Unentbehrlich ist auch das Europäische Unfallprotokoll. Dieses gibt es in allen EU-Sprachen und kann so gemeinsam mit dem Unfallgegner ausgefüllt werden. „Am besten besorgt man sich dieses Protokoll vor der Reise bei seiner Versicherung in seiner Sprache und der des Urlaubslandes. Es kann auch kostenlos im Internet beim ADAC heruntergeladen werden“, so Wirtz. Wichtig ist vor allen Dingen die Feststellung der persönlichen Daten des Fahrers oder Fahrzeughalters. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Autofahrer zudem die Grüne Versicherungskarte besorgen, die als Nachweis für den Versicherungsschutz gilt und die Regulierung des Unfalls erheblich vereinfacht.

Sinnvoll ist auch eine Fotokamera im Gepäck. Der Unfallort sollte aus allen Perspektiven genau dokumentiert werden. Wirtz erläutert: „Verkehrszeichen wie Ampeln, Schilder oder Haltelinien sollten fotografiert werden. Auch die Spuren des Unfalls, egal ob Bremsspuren oder der Fahrzeugschaden, können im Nachhinein wichtig sein.“

Bei Fremdverschulden lässt man ein Sachverständigengutachten einer Werkstatt vor Ort erstellen. Auch die Reparatur des Wagens sollte man im Reiseland vornehmen lassen. Zum einen übernehmen die Versicherungen die Kosten nur zu dem ortsüblichen Satz, zum anderen ist es nicht empfehlenswert, mit einem Schaden zurück bis Deutschland zu fahren. Ähnliches gilt auch bei Personenschäden: Unmittelbar nach dem Unfall sollte der Verletzte zum Arzt gehen und sich ein Attest über die Verletzungen ausstellen lassen.

Wieder zu Hause: Schadenregulierer des Reiselandes hilft weiter
Zu Hause wieder angekommen ist der Schadenregulierungsbeauftragte des Urlaubslandes der erste Ansprechpartner. Alle EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz haben diesen Vermittler in Deutschland abgestellt. Den passenden Ansprechpartner nennt der Zentralruf der Autoversicherer unter der Nummer 0180 / 25 0 26. Wenn nach drei Monaten noch keine Entschädigung stattgefunden hat, sollte sich der Fahrer an die Entschädigungsstelle, Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg, wenden. „Falls es hart auf hart und zu einer Klage kommt, ist der Gerichtsstand im Unfallland. Man sollte sich diesen Schritt also genauestens überlegen und vorab Rat bei einem Rechtsanwalt einholen,“ empfiehlt Marc Wirtz.

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