(openPR) Ein Vermieter von Gewerberäumen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Überhitzung von Arbeitsräumen vermeiden. Er kann insbesondere zur Anbringung von Sonnenschutzvorrichtungen veranlasst sein, um die Mietsache in einen vertragsgemäßen Gebrauch zu setzen. Überschreitet die Temperatur in den Gewerberäumen tagsüber 26° Celsius, ist dieser gefährdet, da der ein Arbeitgeber durch die Arbeitsstättenrichtlinienverordnung dazu angehalten ist, dass die maximale Betriebstemperatur in Arbeitsräumen diesen Wert nicht übersteigt. Ist die Temperatur höher, könnte einem Arbeitgeber der bestimmungsgemäße Gebrauch der Mietsache verwehrt sein.
In diesen Fällen hat das OLG aus § 536 BGB einen Rechtsanspruch auf Einbau eines Sonnenschutzes zugesprochen. Diese Entscheidung kann beim Verband der Gewerberaummieter angefordert werden.

















