(openPR) Das Einkommen des Partners wird auf die Hilfe angerechnet
Kassel - Wer in einer Wohngemeinschaft von Mann und Frau lebt und mit seinem Partner aus einem Topf wirtschaftet, muss auf jedem Fall damit rechnen, dass sein Einkommen, und Vermögen auf die Arbeitslosenhilfe des anderen angerechnet wird. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
(AZ: Bundessozialgericht 7 Rar 116/87
Nach diesem Urteil wird auch angerechnet, wenn keine inneren Beziehungen oder Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterhaltsgewährung bestehen. Maß-gebend ist lediglich, ob genau - wie in einer Ehe - aus einem Topf gewirtschaftet wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die Lebenspartner durch geschlecht-liche Beziehungen miteinander verbunden sind.
Das Bundessozialgericht verneinte in letzter Instanz den Anspruch eines heute 32 Jahre alten geschiedenen Mannes aus Baden - Württemberg auf Arbeitslo-senhilfe, der mit seiner ledigen Freundin in einem gemeinsamen Haushalt zu-sammenlebt. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Mann nicht bedürftig ist. Die Gleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Partnern ver-stößt nach Meinung der Kasseler Richter nicht gegen das Grundgesetz, weil sonst Eheleute benachteiligt wären.
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