(openPR) Erfolg für Verbraucher und Wirtschaft: Europäisches Gericht stärkt Wettbewerb bei der Verpackungsentsorgung
Pegnitz/Berlin, 24. Mai 2007 – BellandVision hat als Streithelfer der Europäischen Kommission mit seiner Schützenhilfe bedeutenden Anteil am Zustandekommen des Urteils des Europäischen Gerichts vom heutigen Donnerstag, 24. Mai 2007. Danach bleibt es weiterhin zulässig, dass Hersteller und Vertreiber ihre Verkaufsverpackungen mit dem „Grünen Punkt“ kennzeichnen, auch wenn die Entsorgungspflichten nicht allein vom Markeninhaber DSD, sondern für eine Teilmenge von einem Wettbewerber der DSD GmbH erfüllt werden.
Mit heutigem Urteil hat das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) eine zentrale Entscheidung der Europäischen Kommission zu Gunsten des Wettbewerbs bei der Verpackungsentsorgung in Deutschland bestätigt. Mit diesem Urteil wird verhindert, dass der gerade erst in Gang gekommene Wettbewerb bei der Verpackungsentsorgung durch eine ausgeklügelte Vertragsgestaltung, die DSD in seiner früheren Position als unangefochtener Monopolist durchsetzen konnte, wieder aufgehoben wird.
Das Urteil selbst nützt nicht nur BellandVision, sondern allen Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens DSD. Vom Wettbewerb, der die seinerzeitige und nunmehr gerichtlich bestätigte Kommissionsentscheidung ausgelöst hat, profitieren sowohl die Verbraucher als auch die von der Verpackungsverordnung verpflichtete Wirtschaft.
Die Europäische Kommission verpflichtete den Marktführer DSD in ihrer Entscheidung vom 20. April 2001, kein Lizenzentgelt für Verkaufsverpackungen mit dem „Grünen Punkt“ zu erheben, für die die Unternehmen ihre verpackungsrechtlichen Pflichten nicht über DSD, sondern über Selbstentsorgerlösungen wie BellandVision erfüllen. Damit hatte die Europäische Kommission erstmals Wettbewerb im Bereich der Entsorgung von Verkaufsverpackungen ermöglicht.
DSD hat sein Kennzeichen „Grüner Punkt“ als Marke schützen lassen und während der Zeit als Monopolist umfassend etablieren können. Die Entscheidung des EuG bestätigt, dass die ursprünglich von DSD erzwungene Koppelung des Lizenzentgelts an die bloße Zeichennutzung den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und damit gegen Europäisches Kartellrecht verstößt. DSD kann zwar noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen. Die Kommissionsentscheidung bleibt aber ungeachtet dessen weiterhin wirksam.
BellandVision betrachtet die Entscheidung des EuG als wegweisend für einen weiterhin fairen Wettbewerb bei der Verpackungsentsorgung. Für die Kunden von BellandVision bedeutet dies: Sie können ihre verpackungsrechtlichen Pflichten auch künftig mit dem gewohnten und zuver-lässigen Service von BellandVision erfüllen. Damit sichert die Entscheidung des EuG die Fort-führung und den weiteren Ausbau der erfolgreichen und bewährten Partnerschaften mit über 1.700 zufriedenen Herstellern und über 120 Handelsunternehmen.
BellandVision versteht sich in diesem anspruchsvollen Wettbewerbsumfeld auch weiterhin als Innovator und Impulsgeber. Das Unternehmen will auch in Zukunft sowohl als Dienstleister für die Selbstentsorgung als auch mit BELLANDDual als weiteres duales System entscheidend zum Wettbewerb beitragen – nicht nur bei Preisen, sondern auch bei den Serviceleistungen für Hersteller und Vertreiber im einst monopolisierten Markt der Verpackungsentsorgung.
BellandVision GmbH Büro Berlin
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