(openPR) Das BMG wird von der Salenus GmbH aufgefordert, umgehend die inhaltlichen Voraussetzungen eines „Versorgungsmanagements“ zu definieren sowie die Selbstverwaltung anzuweisen, einheitliche Grundlagen für die Berechnung und Vergütung der Verwaltungs- und Managementkosten zu erstellen.
Fürth, den 15. Mai 2007. Versicherte haben seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 4 SGB V am 1. April 2007 einen Rechtsanspruch auf ein „Versorgungsmanagement“, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Ziel des „Versorgungsmanagements“ ist nach der Gesetzesbegründung ein reibungsloser Übergang zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege, um vor allem Pflegebedürftigkeit oder eine baldige stationäre Widereinweisung zu vermeiden. Vor allem bei der Entlassung aus dem Krankenhaus sollen Schnittstellenprobleme in andere Versorgungsbereiche gelöst werden.
Der individuelle Versorgungsprozess und das individuelle Case-Management werden durch den § 11 Abs. 4 zum neuen Strukturmuster der Versorgung, das die bisherige sektorale Gliederung überwindet und eine integrierte Gesundheitsversorgung sicherstellt. Die ökonomische Verantwortung und die Indikationsentscheidungen für medizinische oder pflegerische Hilfen und für gesundheitsförderliche oder rehabilitative Maßnahmen müssen künftig in einer Hand liegen, damit die gesundheitsökonomische Wertschöpfung im gemeinsamen Interesse von Patient, Krankenversicherung und Dienstleistungserbringern erfolgen kann.
Der Vollzug eines „Versorgungsmanagements“ ist mit einem zusätzlichen Arbeits- und Sachaufwand verbunden, der zu Kosten bei den am Vollzug beteiligten Leistungserbringern und bei den Krankenkassen führt. Nach dem Sachleistungsprinzip müssen die Krankenkassen den Versicherten die Sach- und Dienstleistungen in Natur zur Verfügung stellen.
Die Leistungserbringer selbst werden zum Aufbau entsprechender Strukturen nur bereit sein, wenn Verwaltungskosten und Kosten der Qualitätssicherung vergütet werden.
Im Gesetz ist jedoch völlig offen gelassen, ob am „Versorgungsmanagement“ teilnehmende Leistungserbringer, ähnlich wie bei der hausarztzentrierten Versorgung, eine Koordinationspauschale je Patient und Quartal erhalten.
„Es ist vollkommen unverständlich, dass der § 11 Abs. 4 SGB V mit 378 Ja-Stimmen von den Bundestagsabgeordneten beschlossen wurde, obwohl kein Abgeordneter eine Vorstellung von einem „Versorgungsmanagement“ in der alltäglichen Versorgungspraxis hat“, erklärt Thomas Bade, Geschäftsführer der Salenus GmbH in Fürth.
Rechtsdogmatisch problematisch ist dabei, dass sich der Anspruch des Versicherten nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 SGB V nicht gegen seine Krankenkasse richten soll, sondern unmittelbar gegen die betroffenen Leistungserbringer.
Anhaltspunkte für eine Haftung der Krankenkassen oder des medizinischen Dienstes gegenüber dem Versicherten für richtige ärztliche Behandlung und Therapieabläufe („Versorgungsmanagement“) sind im Gesetz nicht ersichtlich.
Besonders im Gesundheitswesen muss dazu übergegangen werden, vor Verabschiedung von Gesetzen, eine sogenannte Gesetzesfolgenabschätzung durchzuführen. Die Regelungsdichte im deutschen Gesundheitswesen ist ein Kostenfaktor. Folgen und Konsequenzen rechtssetzender Maßnahmen müssen rechtzeitig Leistungserbringern und Patienten transparent gemacht werden.
„Es kann politisch nicht gewollt sein, dass kreative Rechtsanwälte die Patienten auffordern die Sozialgerichte zu bemühen, die Legaldefinition für das „Versorgungsmanagement“ zu übernehmen“, führt Thomas Bade weiter aus.
Die Rechtssprechung zum „verkürzten Versorgungsweg“ in den 90-Jahren, mit einer Laufzeit von fast 10 Jahren bis zu höchstrichterlichen Entscheidungen durch den BGH und das BSG, sollten ein warnendes und mahnendes Beispiel sein.
Die Politik hat die Rahmenbedingungen zu verändern, unter denen sich derzeit das gesetzlich garantierte „Versorgungsmanagement“ entwickelt.
Der Offene Brief ist unter http://www.salenus.de/?Offener_Brief_BMG im Internet veröffentlicht.











