(openPR) Frankfurt am Main, 26. Oktober 2026. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rückforderung von Betriebsbeihilfen für den Flughafen Frankfurt-Hahn für rechtswidrig erklärt (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2026 – 8 C 4.25). Die Entscheidung konkretisiert, welche Sach- und Rechtslage bei der Rücknahme eines Zuwendungsbescheids nach § 48 VwVfG maßgeblich ist.
Förderbescheide und unionsrechtliches Verfahren
Das Land Rheinland-Pfalz hatte der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH mit Bescheid vom 23. März 2018 Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 bis 2021 von bis zu 25,3 Millionen Euro bewilligt. Weitere Bescheide folgten am 23. Oktober 2018 und am 20. April 2020. Die Europäische Kommission hatte bereits am 31. Juli 2017 beschlossen, gegen die geplante Förderung keine Einwände zu erheben.
Die Deutsche Lufthansa AG erhob gegen den Beschluss der Europäischen Kommission eine Nichtigkeitsklage. Das Gericht der Europäischen Union erklärte den Beschluss zunächst für nichtig, bevor der Gerichtshof der Europäischen Union diese Entscheidung am 14. September 2023 aufhob und die Sache zurückverwies. Im wiedereröffneten Verfahren wies das Gericht der Europäischen Union die Klage am 30. April 2025 ab, weil die Klägerin ihre Klageberechtigung nicht hinreichend dargelegt hatte.
- EuG, Urteil vom 19. Mai 2021 – T-218/18
- Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH – C-466/21 P
- EuG, Urteil vom 30. April 2025 – T-218/18 RENV
Rücknahme nach zwischenzeitlicher EuG-Entscheidung
Nach dem ersten Urteil des Gerichts der Europäischen Union nahm das Land die Bewilligungsbescheide mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 zurück und verlangte die Erstattung der ausgezahlten Beträge. Die Flughafenbetreiberin erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete das Land Forderungen von rund 10,5 Millionen Euro zur Insolvenztabelle an.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte im Berufungsverfahren fest, dass dem Land die angemeldete Forderung zustehe. Die Revision des Insolvenzverwalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts waren die Bewilligungsbescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, sodass ihre Rücknahme nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 48 VwVfG gestützt werden konnte.
Grundsätzlich ist für die Rechtmäßigkeit eines zurückgenommenen Zuwendungsbescheids die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass entscheidend. Spätere Änderungen können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auf diesen Zeitpunkt zurückwirken. Im vorliegenden Fall kam es deshalb auf die jeweils letzte vollziehbare unionsgerichtliche Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den Genehmigungsbeschluss an.
Folgen für Unternehmen und Fördermittelgeber
Da das erste EuG-Urteil aufgehoben und die Nichtigkeitsklage anschließend abgewiesen worden war, blieb der Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission bestehen. Eine unionsrechtliche Rückforderungspflicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV setzt nach dem Urteil voraus, dass zumindest auf Grundlage der letzten unionsgerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot angenommen werden kann. Eine noch nicht rechtskräftige, aber vollziehbare Entscheidung kann dafür ausreichen; eine entsprechende Grundlage bestand hier zuletzt jedoch nicht.
„Für Unternehmen und Investoren zeigt das Urteil, dass Förderbescheide nicht allein anhand eines zwischenzeitlichen Stands unionsgerichtlicher Verfahren bewertet werden dürfen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Vor einer Rücknahme oder Rückforderung müssen die zeitlichen Wirkungen späterer Entscheidungen und der aktuelle Bestand einer beihilferechtlichen Genehmigung sorgfältig eingeordnet werden.“
Betroffene Unternehmen können insbesondere prüfen, auf welchen Zeitpunkt die zuständige Behörde ihre Bewertung stützt und ob spätere Entscheidungen auf diesen Zeitpunkt zurückwirken. Ebenso ist zu berücksichtigen, welche unionsgerichtliche Entscheidung zuletzt vollziehbar war und ob der Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission weiterhin Bestand hat. Die Entscheidung kann damit auch für andere Förderverfahren Bedeutung erlangen, deren Rechtmäßigkeit von einem angegriffenen Kommissionsbeschluss abhängt.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen und Investoren bei Fragen zu Förderbescheiden und behördlichen Rückforderungsverlangen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/frankfurt-hahn-rueckforderung-von-beihilfen-rechtswidrig/

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