(openPR) Köln, 22. Oktober 2026. Bei Krypto-Rewards kommt es steuerlich nicht allein darauf an, ob Token zufließen, sondern auf die Struktur des jeweiligen Vorgangs. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bleibt die Abgrenzung zwischen sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG und privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG daher ein zentraler Punkt.
Kryptowerte wie Bitcoin, Ether oder Monero können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder später veräußerte Kryptowert zuvor auch angeschafft wurde. Gerade bei Airdrops, Staking-Rewards, Lending-Rewards oder Krypto-Cashbacks muss die Anschaffung gesondert geprüft werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Verwaltungsauffassung hierzu mit Schreiben vom 6. März 2025, Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043, neu gefasst und das frühere Schreiben vom 10. Mai 2022 ersetzt.
Anschaffung und Leistung sind getrennt zu prüfen
§ 23 EStG setzt bei privaten Veräußerungsgeschäften voraus, dass ein Wirtschaftsgut angeschafft und später veräußert wird. Anschaffung bedeutet grundsätzlich einen entgeltlichen Erwerb eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts aus fremder in eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. Die Gegenleistung kann zwar auch in Dienstleistungen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen. Entscheidend bleibt aber, ob sie nach der Verkehrsanschauung gerade auf den Erwerb des konkreten Kryptowerts gerichtet ist.
§ 22 Nr. 3 EStG knüpft demgegenüber an eine Leistung an. Erfasst werden kann jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das um eines Entgelts willen erbracht wird. Ein zivilrechtlich ausgeprägtes Austauschverhältnis ist dafür nicht zwingend erforderlich. Deshalb kann ein Zufluss als sonstige Einkunft steuerbar sein, ohne dass damit zugleich eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG vorliegt.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Bedeutung wie folgt ein: „Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, die einzelnen Reward-Modelle nicht pauschal gleichzubehandeln. Steuerliche Folgen hängen maßgeblich davon ab, ob ein entgeltlicher Erwerb des konkret erhaltenen Kryptowerts vorliegt oder lediglich ein anderweitig veranlasster Zufluss.“
Fallgruppen bei Airdrops, Cashback und Lending
Bei Krypto-Cashbacks kann eine Einordnung als Rabatt in Betracht kommen, wenn der Vorteil wirtschaftlich an einen anderen Umsatz anknüpft. In solchen Fällen liegt nicht ohne Weiteres eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Ebenso wenig ist dann zwingend von einer Anschaffung mit Anschaffungskosten von 0 Euro auszugehen. Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige für den erhaltenen Token eine Gegenleistung erbringt oder lediglich einen Vorteil im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft erhält.
Bei Airdrops kann die Bewertung anders ausfallen, wenn der Empfänger etwa Marketinghandlungen vornimmt oder personenbezogene Daten überlässt, die über technische Angaben zur Zuteilung hinausgehen. Nach der Verwaltungsauffassung kann dies eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Trotzdem bleibt die Frage offen, ob auch eine Anschaffung vorliegt. Besonders bei zufälligen oder gestaffelten Zuteilungen, etwa bei unterschiedlich seltenen NFTs, kann der konkrete Zufluss eher als Realisierung einer Gewinnchance erscheinen.
Für die Einordnung sprechen regelmäßig mehrere Merkmale, die im Einzelfall zu prüfen sind:
- ob eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erbracht wurde,
- ob ein entgeltlicher Erwerb des konkret erhaltenen Kryptowerts vorliegt,
- ob der Zufluss durch Zufallselemente überlagert wird,
- ob Art und Umfang der Gegenleistung vorab bestimmbar waren.
Bei Krypto-Lending und bestimmten Formen des passiven Stakings kann eher für eine Anschaffung sprechen, wenn Rewards nach vorher festgelegten Konditionen für die zeitweise Nutzungsüberlassung gewährt werden. Das BMF sieht beim Lending regelmäßig eine Leistung des Steuerpflichtigen und damit Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025, Az. 3 K 194/23, Erträge aus Krypto-Lending mit Bitcoin nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem individuellen Steuersatz zugeordnet. Gegen dieses Urteil ist nach den vorliegenden Angaben Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, Az. VIII R 23/25.
Folgen für Dokumentation und steuerliche Bewertung
Die steuerliche Behandlung von Krypto-Rewards hängt damit stark von der tatsächlichen Ausgestaltung ab. Betroffene sollten die technischen und wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Transaktionen nachvollziehbar festhalten. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Plattform, Protokoll, Zuteilungsbedingungen, Vergütungsmechanismus und Zeitpunkt des Zuflusses. Eine pauschale Gleichsetzung von Zufluss, Leistung und Anschaffung kann zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
Auch die Rechtsprechung zeigt, dass eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 22. Januar 2025, Az. 3 K 760/22, unter anderem die Prüfung eines wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Verhalten und Zufluss betont. Zugleich wurde dort zwischen voraussetzungslos erlangten Coins und steuerbaren Einkünften aus Staking und Claiming unterschieden. Für Steuerpflichtige kann diese Abgrenzung erhebliche Bedeutung für die spätere Veräußerung und die Erklärungspflichten haben.
MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Krypto-Assets, Reward-Modellen und der steuerlichen Einordnung digitaler Vermögenswerte. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/krypto-rewards-anschaffung-und-leistung-im-steuerrecht/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.















