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Dual-Use-Auslegung vor dem EuGH im Fokus

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Frankfurt am Main, 21. Oktober 2026. In der Rechtssache C-538/25 liegen Schlussanträge zur Auslegung des Begriffs der Güter mit doppeltem Verwendungszweck vor. Die Stellungnahme der Generalanwältin kann für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Ausfuhren erhebliche Bedeutung haben, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht jedoch noch aus.

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, das am 7. August 2025 beim Gerichtshof der Europäischen Union eingegangen ist. Das Ausgangsverfahren betrifft eine anonymisierte Flugzeugherstellerin und den österreichischen Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Gegenstand sind Luftfahrzeuge, ein Flugsimulator, Technologietransfer sowie fertige Flugzeugteile, die für Myanmar bestimmt waren. Die Schlussanträge beantworten nicht die Frage, ob die konkrete Ausfuhr genehmigt werden muss oder untersagt werden darf.

Streit über technische Eignung und Ausfuhrkontrolle

Nach den im Verfahren wiedergegebenen Angaben war die Ausfuhr der betreffenden Güter im Jahr 2019 zunächst genehmigt worden. Als das Unternehmen im Jahr 2023 eine erneute Ausfuhr an die Luftwaffe Myanmars beabsichtigte, verweigerten die österreichischen Behörden die Genehmigung. Sie stuften die Güter als Dual-Use-Güter ein und verwiesen unter anderem auf mögliche Nutzungen für Aufklärungsflüge sowie für die Ausbildung von Militärpiloten. Zugleich wurden Zusammenhänge mit Menschenrechtsfragen im Bestimmungsland angeführt.

Das betroffene Unternehmen macht demgegenüber geltend, die Luftfahrzeuge seien nicht für militärische Zwecke entwickelt worden und könnten nicht entsprechend umgebaut werden. Im Verfahren wird insbesondere ein zweisitziges Kunstflugmodell beschrieben, das nach den vorliegenden Angaben weder für den militärischen Einsatz konstruiert noch mit militärischen Komponenten ausgestattet ist. Öffentlich wiedergegebene Angaben zum wirtschaftlichen Umfang des Geschäfts variieren; eine abschließende gerichtliche Feststellung dazu liegt im EuGH-Verfahren nicht vor. Auch externe Zuordnungen zu bestimmten Unternehmen oder Flugzeugtypen sind wegen der anonymisierten Verfahrensführung nicht als Feststellungen des Gerichtshofs zu behandeln.

Generalanwältin befürwortet weites Verständnis

Generalanwältin Tamara Ćapeta vertritt in ihren Schlussanträgen die Auffassung, dass der Begriff der Güter mit doppeltem Verwendungszweck weit auszulegen ist. Nach ihrer Sichtweise soll Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 ein breites Spektrum strategischer und sicherheitsbezogener Erwägungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erfassen. Maßgeblich für die Einordnung soll die physische und technische Beschaffenheit eines Guts sein. Entscheidend wäre danach, ob ein Produkt seiner Art nach sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden kann.

Ein wesentlicher Beitrag zu den Fähigkeiten von Streitkräften soll nach den Schlussanträgen nicht erforderlich sein. Für die Dual-Use-Eigenschaft käme es daher nicht darauf an, ob ein Gut militärische Fähigkeiten in erheblichem Umfang verbessert. Ausreichend könnte vielmehr sein, dass es aufgrund seiner Eigenschaften überhaupt für militärische Zwecke verwendbar ist. Der Gerichtshof ist an die Schlussanträge nicht gebunden, sodass die endgültige Auslegung noch abzuwarten bleibt.

Die Generalanwältin trennt zugleich zwischen der Eigenschaft eines Guts und der konkreten Genehmigungsentscheidung. Die Lage im Bestimmungsland soll nach ihrer Auffassung nicht darüber entscheiden, ob ein Gut als Dual-Use-Gut gilt. Sie kann jedoch bei der Prüfung einer Ausfuhrgenehmigung Bedeutung erlangen. Das betrifft insbesondere Umstände, die nicht allein im Produkt selbst liegen.

  • Endverwender: Die Person oder Stelle, die das Gut im Bestimmungsland nutzen soll, kann für die Genehmigungsentscheidung relevant sein.
  • Umlenkungsrisiko: Eine mögliche Weiterleitung an andere Nutzer kann behördlich zu berücksichtigen sein.
  • Sicherheitsbelange: Strategische und sicherheitsbezogene Gesichtspunkte können in die Ausfuhrprüfung einfließen.
  • Menschenrechtliche Erwägungen: Die Situation im Bestimmungsland kann im Rahmen der behördlichen Entscheidung eine Rolle spielen.

Folgen für Unternehmen und Investoren

Für exportorientierte Unternehmen zeigt das Verfahren, dass technische Merkmale eines Produkts frühzeitig von Fragen der späteren Verwendung und des Bestimmungslands zu trennen sind. Eine behördliche Einstufung als Dual-Use-Gut kann bereits an die abstrakte Verwendbarkeit anknüpfen. Die Untersagung oder Genehmigung einer konkreten Ausfuhr kann dagegen zusätzliche Umstände wie Endverwender, Umlenkungsrisiken und Menschenrechtsaspekte einbeziehen. Betroffene sollten daher Genehmigungsfragen, Dokumentation und Kommunikation mit Behörden sorgfältig strukturieren.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Bedeutung wie folgt ein: „Für Unternehmen und Investoren ist das Verfahren bedeutsam, weil es die Grenze zwischen Produkteigenschaft und behördlicher Ausfuhrentscheidung schärfen kann. Gerade bei technisch vielseitig nutzbaren Gütern kann eine belastbare Prüfung der außenwirtschaftsrechtlichen Risiken für Planungssicherheit und Transaktionsentscheidungen entscheidend sein.“

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs bleibt offen, ob dieser der Linie der Generalanwältin folgen wird. Unternehmen, die Güter mit möglicher ziviler und militärischer Nutzung ausführen, sollten laufende und geplante Vorgänge deshalb nicht allein nach der ursprünglich vorgesehenen zivilen Verwendung bewerten. Relevant können auch technische Leistungsmerkmale, der vorgesehene Empfänger und der Kontext im Bestimmungsland sein. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Öffentlichen Recht bei Fragen zu staatlichen Genehmigungen, Außenwirtschaftsrecht und behördlichen Maßnahmen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-verfahren-c-538-25-zum-dual-use-begriff/

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