(openPR) Frankfurt am Main, 12. Oktober 2026 – Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Behandlung von Vergütungen eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren konkretisiert. Nach dem Urteil vom 25. Juni 2026 – III R 35/23 – kann ein Abzug als Betriebsausgabe in Betracht kommen, soweit die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auf die Erfüllung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gerichtet ist.
Die Entscheidung wurde durch die Pressemitteilung Nr. 057/26 vom 8. Oktober 2026 amtlich bekannt gemacht. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Insolvenzschuldner seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt und für noch nicht fällige Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters Rückstellungen bilden möchte. Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, sodass die steuerliche Behandlung in den Streitjahren noch von weiteren Feststellungen abhängt.
Betrieblicher Anteil der Vergütung ist entscheidend
Der BFH stellt nicht darauf ab, ob die Insolvenzverwaltervergütung insgesamt betrieblich oder privat veranlasst ist. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Teil der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zuzuordnen ist. Ein abgrenzbarer betrieblich veranlasster Teil unterliegt nach der Entscheidung keinem allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Im Ausgangsfall hatte der Insolvenzverwalter die Vergütung nach eigener Berechnung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts bezog sich die Tätigkeit ganz überwiegend auf betriebliche Verbindlichkeiten und damit auf das passive Betriebsvermögen. Ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, kann nach der Entscheidung des BFH eine Schätzung des betrieblichen Anteils in Betracht kommen.
Für betroffene Insolvenzverfahren ist damit nicht allein die Höhe der Vergütung relevant. Entscheidend bleibt, ob die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem nachvollziehbaren Umfang betrieblich veranlasst war. Diese Abgrenzung kann Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung und die Veranlagungszeiträume haben, in denen sich der Aufwand auswirkt.
Rückstellung hängt von der Gewinnermittlung ab
Der BFH hat außerdem ausgeführt, dass bei zulässiger Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich sein kann. Dies betrifft einen noch nicht fälligen Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters. Eine uneingeschränkte Anerkennung solcher Rückstellungen folgt daraus jedoch nicht.
Im Streit standen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017. Das Finanzamt hatte die geltend gemachten Rückstellungen nicht anerkannt, und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage zunächst ab. Die Vorinstanz nahm unter anderem an, dass vor Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Rückstellung für die Insolvenzverwaltervergütung gebildet werden könne.
Der III. Senat des BFH beanstandete diese Sichtweise und verwies das Verfahren zurück. Das Finanzgericht muss nun insbesondere prüfen, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch berechtigt war, seinen Gewinn durch Bilanzierung zu ermitteln. Fehlt diese Berechtigung, kommt nach den Vorgaben des BFH keine Rückstellung in Betracht; der Abzug wäre dann erst im Zahlungsjahr zu prüfen.
Folgen für Unternehmen, Gläubiger und Investoren
Die Entscheidung liegt an der Schnittstelle von Insolvenzrecht, Bilanzsteuerrecht und Einkommensteuerrecht. Sie verdeutlicht, dass die steuerliche Behandlung von Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht schematisch erfolgen sollte. Für Unternehmen in der Krise, Gläubiger und Investoren kann die zeitliche Zuordnung solcher Aufwendungen für die Bewertung steuerlicher Risiken bedeutsam sein.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entscheidung wie folgt ein: „Der BFH schafft mehr Klarheit dafür, dass eine Insolvenzverwaltervergütung nicht pauschal vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Für Unternehmen und Investoren kommt es darauf an, den betrieblichen Zusammenhang und die Gewinnermittlungsart sorgfältig zu dokumentieren.“
Betroffene sollten im jeweiligen Verfahren prüfen lassen, ob die Tätigkeit des Insolvenzverwalters betrieblichen Verbindlichkeiten zugeordnet werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:
- Veranlassungszusammenhang: Dient die Tätigkeit der Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten?
- Abgrenzbarkeit: Kann ein betrieblicher Anteil der Vergütung nachvollziehbar bestimmt oder geschätzt werden?
- Gewinnermittlung: Besteht eine Berechtigung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich?
- Zeitpunkt: Ist eine Rückstellung möglich oder kommt nur ein Abzug im Zahlungsjahr in Betracht?
Die Zurückverweisung zeigt zugleich, dass das BFH-Urteil keine abschließende steuerliche Anerkennung für jeden Einzelfall enthält. Vielmehr bleiben die tatsächlichen Feststellungen und die Art der Gewinnermittlung maßgeblich. Für laufende und abgeschlossene Insolvenzverfahren kann die Entscheidung dennoch Anlass sein, Steuerbescheide, Bilanzen und die Zuordnung der Verwaltertätigkeit im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu überprüfen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bfh-zur-insolvenzverwalterverguetung-als-betriebsausgabe/

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