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Grenzüberschreitendes Homeoffice: Wo wird der Arbeitslohn besteuert?

(openPR) Grenzüberschreitendes Homeoffice ist zunehmend auch Gegenstand internationaler Steuerregeln. Die OECD hat 2025 ihre Kommentierung zum Musterabkommen aktualisiert und dabei insbesondere konkretisiert, unter welchen Umständen grenzüberschreitende Remote-Arbeit eine steuerliche Präsenz des Unternehmens begründen kann. Für Arbeitgeber und Beschäftigte zeigt die Entwicklung, dass Arbeiten aus dem Ausland nicht allein eine organisatorische Frage ist. Auch die Besteuerung des Arbeitslohns muss anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.

Der tatsächliche Tätigkeitsort bleibt steuerlich entscheidend

Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen ist zunächst zu klären, welchem Staat nach nationalem Steuerrecht und dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zusteht. Ausgangspunkt ist bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit regelmäßig der tatsächliche Tätigkeitsort.

Arbeitet ein Beschäftigter teilweise am Unternehmensstandort in Deutschland und teilweise im Homeoffice im Ausland, können die Arbeitstage deshalb unterschiedlichen Staaten zuzuordnen sein. Das gilt unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Unternehmen besteht. Gerade bei hybriden Arbeitsmodellen gewinnt damit die Dokumentation der tatsächlichen Arbeitstage an Bedeutung.

Warum die 183-Tage-Regel allein nicht ausreicht

Die steuerliche Beurteilung grenzüberschreitender Arbeit wird häufig auf die sogenannte 183-Tage-Regel reduziert. Das greift zu kurz. Nach dem Grundmodell des Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen müssen mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein, damit trotz einer Tätigkeit im anderen Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat verbleibt.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • die Dauer des Aufenthalts beziehungsweise der Tätigkeit im anderen Staat,
  • die im jeweiligen DBA festgelegte Berechnung der 183-Tage-Frist,
  • die Arbeitgebervoraussetzung,
  • ein möglicher wirtschaftlicher Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat,
  • die Frage, ob die Vergütung von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird.

Auch die Berechnung der 183 Tage lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist stets das konkret anwendbare DBA. Je nach Abkommen können unterschiedliche Bezugszeiträume sowie Aufenthalts- oder Ausübungstage relevant sein. Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsgrundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA zuletzt mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 punktuell geändert.

Grenzüberschreitendes Homeoffice braucht belastbare Aufzeichnungen

Für Unternehmen entsteht daraus eine praktische Aufgabe: Es muss nachvollziehbar sein, wann und in welchem Staat Beschäftigte tatsächlich gearbeitet haben. Das betrifft nicht nur längere Entsendungen. Auch regelmäßig wiederkehrende Homeoffice-Tage im Ausland, Dienstreisen oder die Verbindung privater Auslandsaufenthalte mit einzelnen Arbeitstagen können für die steuerliche Einordnung relevant werden.

In der betrieblichen Praxis sollten daher insbesondere folgende Informationen nachvollziehbar vorliegen:

  • tatsächliche Arbeitstage je Staat,
  • Dienstreise- und Aufenthaltstage,
  • Homeoffice-Tage im Ausland,
  • Beginn und Ende von Auslandseinsätzen,
  • Zuordnung einzelner Vergütungsbestandteile zu bestimmten Tätigkeiten oder Zeiträumen.

Bei der Aufteilung von Arbeitslohn nach einem DBA stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich auf die tatsächlichen Arbeitstage innerhalb des maßgeblichen Erdienungszeitraums ab, soweit Vergütungsbestandteile nicht unmittelbar einer Tätigkeit zugeordnet werden können. Für HR, Payroll, Steuerabteilungen und Global Mobility bedeutet dies, dass Arbeitsorte und Auslandstage konsistent erfasst und steuerlich bewertet werden sollten.

Eine einheitliche Lösung für grenzüberschreitendes Homeoffice existiert dabei nicht. Neben den allgemeinen DBA-Regelungen können beispielsweise besondere Grenzgängerregelungen eingreifen. Ansässigkeit, Tätigkeitsstaat, Zahl und Verteilung der Arbeitstage sowie die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses müssen daher zusammen betrachtet werden.

Arbeitnehmerbesteuerung bei Auslandstätigkeiten systematisch einordnen

Das Online-Kompaktseminar „Grenzüberschreitende Beschäftigung – Arbeitnehmerbesteuerung sicher beurteilen“ der AH Akademie Heidelberg behandelt die steuerliche Einordnung internationaler Beschäftigungsverhältnisse anhand typischer Fallkonstellationen.

Zu den fachlichen Schwerpunkten gehören:

  • Besteuerungsrechte nach Art. 15 OECD-Musterabkommen,
  • Voraussetzungen und Berechnung der 183-Tage-Regel,
  • grenzüberschreitendes Homeoffice,
  • Dienstreisen und Entsendungen,
  • besondere Vergütungsbestandteile,
  • Abgrenzungsfragen bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen,
  • Zusammenspiel von Arbeitnehmerbesteuerung und Sozialversicherungsrecht.

Das Seminar richtet sich insbesondere an Fach- und Führungskräfte aus Personalwesen, Payroll und Steuerabteilungen sowie an Verantwortliche für Global Mobility und internationale Mitarbeitereinsätze. Für diese Bereiche ist eine korrekte Zuordnung der Arbeitstage wesentlich, weil sie Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns und den Lohnsteuerabzug haben kann.

Referent und Termin

Referent ist Dr. Eugen Mehlhaf, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht sowie Partner bei Streck Mack Schwedhelm. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen das Steuerrecht und die steuerrechtliche Beratungspraxis.

Das Online-Kompaktseminar „Grenzüberschreitende Beschäftigung – Arbeitnehmerbesteuerung sicher beurteilen“ findet am 30. Oktober 2026 von 9:00 bis 11:30 Uhr statt.

Weitere Informationen: https://www.akademie-heidelberg.de/seminar/grenzueberschreitende-beschaeftigung

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  • AH Akademie für Fortbildung Heidelberg GmbH
    Maaßstr. 32/1
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