openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Schiedsklausel mit Abwahl des AGB-Rechts

BGH-Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24)

(openPR) Der BGH hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. I ZB 48/24) entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte Schiedsklausel wirksam ist, auch wenn in ihr der Ausschluss des AGB-Rechts vereinbart ist. Die Folge einer solchen Schiedsklausel mit Abwahl des AGB-Rechts ist, dass die Parteien im Konfliktfall nicht an die strengen Regelungen des AGB-Rechts gebunden sind und stattdessen die Schiedsordnung und die getroffene Vereinbarung maßgeblich sind.

Bei Verträgen zwischen internationalen Geschäftspartnern ist die Rechtswahl häufig eine zentrale Frage. Wird deutsches Recht vereinbart, muss das AGB-Recht berücksichtigt werden. Dies wird gerade bei Verträgen im B2B-Bereich als ein Hemmnis empfunden, da der Gestaltungsspielraum durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu sehr eingeschränkt wird, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Vertragsrecht berät. Die Schiedsvereinbarung kann in verschiedenen Formen, wie schriftlich, elektronisch oder in einem separaten Dokument, abgeschlossen werden; das Schreiben und das Dokument sind dabei für die Nachweisbarkeit der Einigung von besonderer Bedeutung.

Ein Ausweg aus dieser Situation kann eine vertragliche Schiedsklausel sein, die zwar die Anwendung deutschen Rechts, aber auch den Ausschluss des AGB-Rechts (§§ 305 bis 310 BGB) vorsieht. Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass die Schiedsvereinbarung unabhängig vom Ausschluss des AGB-Rechts wirksam ist. Das Zustandekommen der Schiedsklausel richtet sich nach den Anforderungen des § 1031 ZPO, der die Formerfordernisse für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung regelt.

Im Rahmen der vertraglichen Regelungen ist die Vereinbarung einer Schiedsklausel im Zusammenhang mit der Schiedsordnung von zentraler Bedeutung, da sie die Verfahrensordnung und den Ablauf des Schiedsverfahrens bestimmt.

Schiedsvereinbarung im B2B-Bereich

DIS-Schiedsverfahren als Grundlage der Vertragsgestaltung

In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Unternehmen einen Vertrag geschlossen, der u.a. Bauleistungen umfasste. In einer Vertragsklausel war eine Schiedsvereinbarung nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) festgelegt. Die Parteien haben dabei eine Schiedsordnung und Verfahrensordnung gewählt, um das Verfahren zu strukturieren. Zudem wurden der Schiedsort und die Verfahrenssprache als zentrale Aspekte der Schiedsvereinbarung bestimmt. Im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung wurde auf die Verwendung von Musterklauseln und Musterschiedsklauseln hingewiesen, wobei die Auswahl der Schiedsinstitution häufig in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer oder der deutschen Industrie und Handelskammer erfolgt. Nach der Klausel sollten alle Rechtsstreitigkeiten einem Schiedsgericht zugeführt werden. Die Parteien wählten zwar deutschen materiellen Rechtstatbestand, vereinbarten jedoch ausdrücklich, dass die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommen sollen. Zudem hatten die Parteien eine salvatorische Klausel verankert. Der Vertrag sollte also gültig bleiben, auch wenn einzelne Bestimmungen ggf. unwirksam sind. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Sachverhalt umfassend geprüft, wobei der Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit, dem Urteil und den zu entscheidenden Fällen sowie der Sache im Mittelpunkt stand.

Als es zu einem Streit kam, beantragte eine Partei beim Kammergericht Berlin gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO die Feststellung, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei. Der Grund: Durch den Verzicht auf das AGB-Recht werde die Möglichkeit der Kontrolle über bestimmte Klauseln (z. B. Vertragsstrafen) ausgeschlossen, was ihrer Ansicht nach gegen deutsches Recht verstoße. Das Kammergericht wies den Antrag ab. So landete der Fall schließlich vor dem BGH.

Das Schiedsgericht als Streitentscheidungsorgan

Aufbau und Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Überblick

Das Schiedsgericht ist das zentrale Organ eines Schiedsverfahrens und übernimmt die Aufgabe, über die zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten verbindlich zu entscheiden. Im Unterschied zu staatlichen Gerichten wird das Schiedsgericht nicht von Amts wegen tätig, sondern auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung, die die Parteien entweder bereits bei Vertragsschluss oder nachträglich in ihren Vertrag aufnehmen. Diese Schiedsvereinbarung regelt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und schließt in der Regel den ordentlichen Rechtsweg aus.

Ein Schiedsgericht kann aus einem oder mehreren Schiedsrichtern bestehen. Die Parteien haben die Möglichkeit, die Schiedsrichter selbst auszuwählen oder die Ernennung einer anerkannten Schiedsinstitution wie der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu überlassen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter ist dabei von zentraler Bedeutung, um eine faire und sachgerechte Entscheidung im Schiedsverfahren zu gewährleisten. Die Auswahl der Schiedsrichter erfolgt häufig nach deren fachlicher Qualifikation und Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet.

Ablauf des Schiedsverfahrens und Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsvereinbarung muss schriftlich erfolgen und klar regeln, dass im Falle einer Streitigkeit das Schiedsgericht zuständig ist. Sie kann als eigenständiger Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel Teil eines umfassenderen Vertrages sein. Die Form und der Inhalt der Schiedsvereinbarung sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, insbesondere im Zehnten Buch (§§ 1025 ff. ZPO). Die Einhaltung dieser Formerfordernisse ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach einer Schiedsgerichtsordnung, die entweder von den Parteien individuell vereinbart oder von einer Schiedsinstitution wie der DIS vorgegeben wird. Die Schiedsgerichtsordnung legt die Verfahrensregeln, die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Abläufe des Schiedsverfahrens fest. Dadurch erhalten die Parteien ein hohes Maß an Flexibilität und können das Verfahren an ihre individuellen Bedürfnisse anpassen.

Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der Effizienz und Vertraulichkeit des Verfahrens. Schiedsverfahren sind in der Regel schneller und kostengünstiger als staatliche Gerichtsverfahren. Zudem bleibt der Konflikt unter den Parteien, da die Verhandlungen und Entscheidungen nicht öffentlich sind. Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet somit eine attraktive Alternative zum klassischen Gerichtsverfahren, insbesondere bei grenzüberschreitenden Verträgen.

International ist die Schiedsgerichtsbarkeit durch die New York Convention von 1958 besonders anerkannt. Diese Konvention gewährleistet, dass Schiedssprüche in über 160 Staaten anerkannt und vollstreckt werden können. Für Unternehmen, die international tätig sind, ist dies ein entscheidender Vorteil, da sie auf eine weltweit funktionierende Streitbeilegung zurückgreifen können.

In Deutschland ist die Schiedsgerichtsbarkeit im Zehnten Buch der Zivilprozessordnung umfassend geregelt. Die DIS als führende Schiedsinstitution bietet mit ihrer Schiedsgerichtsordnung ein bewährtes Regelwerk für die Durchführung von Schiedsverfahren und die Ernennung von Schiedsrichtern. Unternehmen profitieren von der Erfahrung und Neutralität der DIS und können so ihre Streitigkeiten effizient und rechtssicher lösen.

Insgesamt stellt die Schiedsgerichtsbarkeit eine flexible und effiziente Alternative zum staatlichen Gerichtsverfahren dar. Die Schiedsvereinbarung bildet die Grundlage für das Schiedsverfahren und regelt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Gerade im internationalen Wirtschaftsverkehr ist die Schiedsgerichtsbarkeit ein bewährtes Instrument zur Lösung komplexer Streitigkeiten.

Schiedsabrede wirksam – Trennbarkeit entscheidend

Der BGH bestätigte den Beschluss des KG Berlin und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Nach Auffassung des BGH bleibt die Schiedsabrede wirksam, selbst wenn die Verfahrensvereinbarung – konkret der Ausschluss des AGB-Rechts – fraglich sein sollte. Entscheidend sei die Separabilität (Trennbarkeit) der Schiedsklausel. Die Schiedsklausel sei ein eigenständiger Vertragsteil, der auch dann Bestand hat, wenn andere Teile des Vertrags angreifbar sein sollten. Ein Verstoß gegen AGB-Vorschriften oder eine unwirksame Rechtswahlklausel könne deshalb nicht automatisch die Schiedsabrede entwerten.

Zudem klärte der BGH, dass in einem § 1032-Verfahren vor dem staatlichen Gericht grundsätzlich nur die Schiedsvereinbarung selbst geprüft wird, nicht aber die ganze Ausgestaltung des Sachrechts oder die Validität konkreter Rechtswahlklauseln. Relevant sei allein, ob die Schiedsabrede formwirksam vereinbart wurde. Im gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, die Einrede gegen die Schiedsvereinbarung zu erheben, um deren Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Die Schiedsklausel führt in der Regel zum Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, was die Bedeutung dieser Regelung für die Parteien unterstreicht. Nach § 1032 ZPO dürfe das Gericht nicht über alle Einzelheiten streiten, sondern nur über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung selbst. Die tiefergehende Überprüfung, z.B. der Frage, ob der Ausschluss des AGB-Rechts überhaupt zulässig ist, liege dagegen beim Schiedsgericht. Im Rahmen der Schiedsvereinbarung können die Parteien auch ad hoc Arbitration wählen oder sich auf bestimmte arbitration rules, wie etwa die DIS-Arbitration Rules, einigen, um das Verfahren flexibel und unabhängig von institutionellen Vorgaben zu gestalten.

Kein Freibrief

Maßgeblich für die Entscheidung der Karlsruher Richter ist der Grundsatz der Privatautonomie: Die Vertragsparteien dürfen grundsätzlich frei entscheiden, welches Recht sie anwenden wollen. In einem Schiedsverfahren kann diese Wahl auch so gestaltet sein, dass bestimmte regulierende Vorschriften, wie hier das AGB-Recht, nicht gelten sollen. Schiedsklauseln finden insbesondere im Konfliktfall und bei Arbeitsstreitigkeiten besondere Beachtung, da in solchen Fällen die Regelung der Verfahrenssprache, des Schiedsorts und der Verhandlung eine zentrale Rolle spielt.

Der BGH betont, dass diese Freiheit nicht gleichbedeutend mit einem generellen Freibrief zur Umgehung gesetzlicher Schutzmechanismen sei. In solchen Fällen kommt der Entscheidung und dem Urteil des Schiedsgerichts sowie der konkreten Sache im Schiedsverfahren besondere Bedeutung zu, da die Verwendung von Schiedsklauseln und die Informationen über die Art des Konflikts für die spätere Anerkennung oder Vollstreckung durch Dritte relevant sind. Der Ausschluss des AGB-Rechts sei nicht per se rechtswidrig, aber er könne später bei der Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs von einem staatlichen Gericht auf seine Vereinbarkeit mit den Prinzipien der deutschen Rechtsordnung (ordre public) geprüft werden.

Gestaltungsspielraum gestärkt

Der BGH hat mit dieser Entscheidung den Gestaltungsspielraum bei Schiedsvereinbarungen gestärkt. Eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts zusammen mit einem Ausschluss des AGB-Rechts stellt die Schiedsabrede selbst demnach nicht infrage. Die Privatautonomie gewinnt dadurch insbesondere bei B2B-Verträgen mit grenzüberschreitenden Bezug an Bedeutung. Gleichzeitig unterstreicht der BGH aber, dass diese Freiheit kein Freibrief ist. Dies sollte bei der Vertragsgestaltung unbedingt beachtet werden.

Gerade bei der Vertragsgestaltung empfiehlt sich die Verwendung von Musterklauseln und Musterschiedsklauseln, wie sie etwa in Anlage 4 zu finden sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Zudem ist es entscheidend, bei der Gestaltung von Schiedsklauseln die richtigen Informationen zu verwenden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Vertragsgestaltungen und im internationalen Vertragsrecht.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

Pressekontakt

  • MTR Legal Rechtsanwälte
    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Deutschland

News-ID: 1297119
 367

Pressebericht „Schiedsklausel mit Abwahl des AGB-Rechts“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von MTR Legal Rechtsanwälte Pressearchiv

Bild: Rechtliche Grundlagen des Patentschutzes für Diagnoseverfahren
Rechtliche Grundlagen des Patentschutzes für Diagnoseverfahren
Patentschutz für Diagnoseverfahren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2026 (Az. X ZB 5/25): Patentierbarkeit von KI-gestützten Diagnosemethoden In der modernen Medizin spielen Künstliche Intelligenz und automatisierte Auswertungssysteme eine zunehmend wichtige Rolle, insbesondere bei der Analyse bildgebender Verfahren und der Unterstützung medizinischer Befundungen. Dies wirft für Entwickler und Unternehmen der Medizintechnik die Frage auf, ob solche Innovationen patentierbar sind oder unter den gesetzlichen Ausschluss für Diagno…
Bild: Effektive Analyse des Handelsvertreterausgleichs im Telekommunikationssektor
Effektive Analyse des Handelsvertreterausgleichs im Telekommunikationssektor
Verständnis des Handelsvertreterausgleichs im Telekommunikationssektor Urteil des OLG Köln vom 31. März 2025 – Az. 19 U 126/24 Im Bereich des Vertriebs von Mobilfunk- und Festnetzverträgen ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags oft ein bedeutender Streitpunkt. Das OLG Köln hat am 31. März 2025 (Az. 19 U 126/24) Klarheit geschaffen, unter welchen Voraussetzungen Handelsvertreter im Telekommunikationsbereich einen Ausgleich beanspruchen können und welche Nachweise hierfür erforderlich sind. …

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Datenschutzhinweise auf Website unterliegen strenger AGB-KontrolleBild: Datenschutzhinweise auf Website unterliegen strenger AGB-Kontrolle
Datenschutzhinweise auf Website unterliegen strenger AGB-Kontrolle
Zuletzt haben wir gemeldet, dass fehlerhafte bzw. ganz fehlende Datenschutzhinweise auf der Website nach einem neuen Urteil aus Hamburg kostenpflichtig abgemahnt werden können (http://www.openpr.de/news/733445.html). Jetzt kommt uns ein Urteil aus Berlin zur Kenntnis, nach dem die Datenschutzhinweise zusätzlich der strengen Inhaltskontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen. Das soll jedenfalls dann so sein, wenn die Hinweise für einen durchschnittlichen Verbraucher als AGB erscheinen. Das Gericht meint wohl …
Bald neuer Bürgermeister auf Sylt?
Bald neuer Bürgermeister auf Sylt?
Viele Kommunalpolitiker auf der Nordseeinsel Sylt sind unzufrieden mit ihrer Inselverwaltung, v.a. mit dem Bürgermeister. Jetzt könnte dem krankgeschriebenen Nikolas Häckel ein Abwahlverfahren ins Haus stehen. Die ist eien Info für Gäste der Ferienwohnung auf Sylt Sylter Deichwiesen.Auf Sylt muss der seit Wochen kranke Bürgermeister Nikolas Häckel (parteilos) …
Aufgepasst bei AGB
Aufgepasst bei AGB
Diese Woche hatte ich für einen Mandanten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) zu prüfen. Eine Maßnahme, die übrigens mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden sollte. Denn einmal erstellte AGB sind nicht für die Ewigkeit gemacht, sondern können unter Umständen schon kurz nach ihrer Erstellung fehlerhaft sein. Zum einen dann, wenn ein obergerichtliches oder höchstrichterliches Urteil zu einer bestimmten Klausel, einer Formulierung o.ä., ergeht, zum anderen, wenn der Gesetzgeber eine Anpassung des Rechts vornimmt oder aber – …
Bild: AGB-Recht und Bankentgelte am 17.09.2026
AGB-Recht und Bankentgelte am 17.09.2026
… Heidelberg am 17. September 2026 das Online-Seminar „AGB-Recht und Bankentgelte“.Das Seminar vermittelt einen kompakten und praxisnahen Überblick über die Grundlagen des AGB-Rechts sowie die aktuellen rechtlichen Anforderungen an Bankentgelte. Behandelt werden unter anderem die Auswirkungen des BGH-Urteils auf AGB- und Entgeltänderungen im Massengeschäft, …
Regelungsfallen in Vertriebsverträgen erkennen und vermeiden
Regelungsfallen in Vertriebsverträgen erkennen und vermeiden
… zu schaffen. Ein Kurz-Update zum "neuen" Schuldrecht und zum Vertriebskartellrecht rundet die vermittelten Grundlagen ab. Das Seminar thematisieren sämtliche Aspekte des AGB-Rechts im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen und stellt damit eine umfassende Darstellung zur Vertragsgestaltung im Vertriebsrecht vor dem Hintergrund des AGB-Rechts, aber auch …
Bild: Schiedsverfahren: Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag
Schiedsverfahren: Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag
… keine formelle Klage bei einem staatlichen Gericht eingereicht. Die Parteien schließen dazu oft schon im Gesellschaftsvertrag eine Schiedsvereinbarung in Form einer sog. Schiedsklausel, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Gesellschaftsrecht berät und die Parteien außergerichtlich und vor Gericht vertritt. Das Schiedsverfahren …
Bild: Facebook darf Inhalte nicht wegen Verstoß gegen eigene Regeln löschenBild: Facebook darf Inhalte nicht wegen Verstoß gegen eigene Regeln löschen
Facebook darf Inhalte nicht wegen Verstoß gegen eigene Regeln löschen
… allen Nutzern Vorgaben zur Art und Weise der Nutzung machen. Das gilt aber dann nicht, wenn und soweit die „Hausordnung“ der strengen Inhaltskontrolle des deutschen AGB-Rechts widerspricht. Welche Klauseln unzulässig sind, kann aus einem im Gesetz festgelegten Katalog entnommen werden. Im Übrigen gilt eine sogenannte Generalklausel. Danach dürfen AGB …
Bild: Verrat an der hessischen Sozialdemokratie - Politikwechsel bleibt auf der TagesordnungBild: Verrat an der hessischen Sozialdemokratie - Politikwechsel bleibt auf der Tagesordnung
Verrat an der hessischen Sozialdemokratie - Politikwechsel bleibt auf der Tagesordnung
… gewählt. Die Umsetzung dieses Wählerauftrags haben nun diese vier Abweichler verhindert, deren Verhalten einem Verrat an den Wählerinnen und Wählern gleichkommt. Eine Abwahl von Roland Koch, die für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine zentrale Forderung sozialdemokratischer Politik ist, wurde nun sabotiert. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer …
Bild: janolaw wird neuer Partner des E-Commerce-LeitfadensBild: janolaw wird neuer Partner des E-Commerce-Leitfadens
janolaw wird neuer Partner des E-Commerce-Leitfadens
Rechts-Service-Anbieter liefert passende Lösungen für rechtliche Fragen und Probleme Mit der janolaw AG, die unter janolaw.de innovative Rechts-Services im Internet anbietet, kann das Projekt „E-Commerce-Leitfaden“ (ecommerce-leitfaden.de) einen neuen Partner begrüßen. Namhafte Lösungsanbieter aus dem E-Commerce-Bereich bündeln in diesem Projekt ihr Know-how und ihre Erfahrungen, um zusammen mit ibi research an der Universität Regensburg die wichtigsten Informationen für Online-Händler und solche, die es werden wollen, in einfach verständlich…
Partner-Streit: Besser mit Mediation schlichten
Partner-Streit: Besser mit Mediation schlichten
Ältere Praxis- und Gesellschaftsverträge enthalten meist Schiedsklauseln und sogar ganze Schiedsvereinbarungen. Wie aber bei aufkommenden Streitigkeiten unter den Partnern konkret verfahren werden soll, darüber wird im Gründungselan wenig gesprochen. Dass es einmal auf diese Regeln zur Konfliktlösung ankommen wird, das kann sich kaum einer vorstellen. …
Sie lesen gerade: Schiedsklausel mit Abwahl des AGB-Rechts