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Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der elektronischen Zeiterfassung?

18.11.202517:41 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat der Betriebsrat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Dieses Mitbestimmungsrecht greift immer dann, wenn technische Einrichtungen eingeführt oder angewendet werden, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen - was bei elektronischer Zeiterfassung grundsätzlich der Fall ist.

Was bedeutet das in der Praxis?
Der Betriebsrat muss frühzeitig informiert und beteiligt werden, bevor ein System ausgewählt oder eingeführt wird.


Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich gemeinsam auf das konkrete Verfahren und den Umfang der Datenerfassung verständigen.


Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die elektronische Zeiterfassung nicht eingeführt werden.


Die Beteiligung betrifft vor allem folgende Punkte:
Auswahl des Systems (z. B. App, Terminal, Cloud-Lösung)


Art und Umfang der Datenerfassung


Zugriffsrechte und Einsichtsregelungen


Datenschutz und Löschfristen


Regelungen zu Korrekturen und Fehlzeiten


Betriebsvereinbarung als rechtssichere Grundlage
In Betrieben mit Betriebsrat wird die Einführung in der Regel über eine Betriebsvereinbarung geregelt.

Diese definiert transparent:
wie Arbeitszeiten erfasst und verarbeitet werden, wer Zugriff auf die Daten erhält, wie lange Daten gespeichert werden dürfen, und wie Datenschutz und Mitbestimmung gewährleistet sind.


Sören Ladig, Geschäftsführer der TimeSec Zeitmanagement GmbH, empfiehlt:
"Je früher der Betriebsrat eingebunden ist, desto reibungsloser funktioniert die Einführung. Gemeinsam lassen sich Regelungen finden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zugleich Akzeptanz bei den Mitarbeitenden schaffen."

TimeSec unterstützt bei der Umsetzung
TimeSec bietet praxisnahe Unterstützung bei der Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen und stellt auf Wunsch Mustertexte und Datenschutzkonzepte bereit, die an die Unternehmensgröße angepasst werden können. So gelingt die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems rechtskonform, transparent und mitarbeiterfreundlich.


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