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Hobby oder Gewerbe – beim Finanzamt eine entscheidende Frage

(openPR) Durch eine selbstständige Tätigkeit Verluste zu erwirtschaften, ist sicher nicht unbedingt erstrebenswert und in den meisten Fällen auch nicht Sinn und Zweck der Sache. Besonders wenn die selbstständige Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird – beispielsweise als Onlinehändler – werden längere Verlustphasen aber oft nicht so ernst gesehen, denn der Hauptberuf reicht ja zur Finanzierung des Lebensunterhalts aus. Umso wichtiger ist hier die Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Verluste auf andere positive Einkünfte und damit die Senkung der Steuerlast.



Werden jedoch über einen langen Zeitraum im Nebengewerbe ausschließlich Verluste produziert, unterstellt das Finanzamt immer häufiger Liebhaberei. Die Konsequenz für den Steuerpflichtigen: Er kann entstehende Verluste nicht mehr steuermindernd auf seine anderen Einkunftsarten anrechnen, der bisherige steuerliche Vorteil entfällt.

Andererseits definieren die Finanzämter inzwischen häufig gerade Aktivitäten im Internet als gewerbliche Tätigkeit und verneinen eine Liebhaberei. Negative Folge: Alle Einkünfte (Verluste/Gewinne) sind steuerlich zu erfassen, denn es liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor.

Woran erkennt man Liebhaberei unter steuerlichen Gesichtspunkten?

Um Liebhaberei handelt es sich dann, wenn ein Unternehmen nicht nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeitet und es über seine gesamte Lebensdauer keinen Gewinn erzielt – der so genannte Totalgewinn also negativ ist. Äußerst wichtig, um die selbstständige Tätigkeit steuerlich berücksichtigen zu können, ist für das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht. Bei Verlusten sollten deren Ursachen analysiert und die Reaktionen sowie die eingeleiteten Maßnahmen gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden.

Besonders kritisch werden Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit geprüft, die eng mit der persönlichen Freizeitgestaltung, Sport, Hobby oder Urlaub verbunden ist. Wird diese Tätigkeit zusätzlich nebenberuflich und in der eigenen Wohnung ausgeübt, besteht kaum eine Chance, der Einstufung als Liebhaberei zu entgehen. Kostenintensive gewerbliche Pferdezucht wird deshalb in den meisten Fällen vom Finanzamt als Liebhaberei angesehen. Ähnlich verhält es sich mit der gewerblichen Verpachtung und Vermietung von einzelnen Motorbooten, Segelyachten oder Wohnmobilen, besonders wenn diese auch privat genutzt werden.

Will man dem Finanzamt gegenüber den Verdacht der Liebhaberei entkräften, ist das am ehesten durch zwischenzeitlich erzielte Gewinnen möglich. Dabei sollte man beachten, dass sich der Gewinn unter Abzug der Kosten und Aufwendungen ergibt.

Wann ist eine Tätigkeit gewerblich und keine Liebhaberei?

Gerade im Zeitalter von eBay und Co. ergibt sich die Frage nach der Gewerblichkeit einer Tätigkeit. Die Abgrenzung ist nicht ganz leicht, weil es neben haupt- und nebenberuflichen Händlern auch viele Hobbyverkäufer und -käufer (zum Beispiel Briefmarken- oder Münzsammler) gibt. Die Finanzämter sind angehalten bei Vorliegen bestimmter Kriterien von gewerblicher Tätigkeit auszugehen. Beim Onlinehandel sind es die Anzahl der Bewertungen und der Umsatz. Generell werden dauerhaft positive Einkünfte werden als Hinweis auf Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerblichkeit gewertet.

Eine Einstufung als Liebhaberei bringt in vielen Fällen auch Vorteile mit sich. Werden gelegentlich Gewinne erzielt, so bleiben diese unversteuert. Auch verbleiben die eingesetzten Gegenstände bei der Liebhaberei im Privatvermögen und die spätere Veräußerung damit steuerfrei. Dies kann bei Grundstücken und Gebäuden mit hoher Wertsteigerung von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Des Weiteren sind komplizierte regelmäßige Gewinnermittlungen und aufwendige Steuererklärungen wie im Gewerbebetrieb nicht notwendig.

Was kann der Steuerpflichtige bei falscher Einordnung tun?

Ganz gleich, ob dass Finanzamt die Einkünfte als Liebhaberei oder als gewerblich einstuft. Wenn der Steuerpflichtige Grund zur Annahme hat, dass die Einordnung falsch ist, so sollte er anhand der objektiven Grundsätze gegen die Entscheidung angehen. Auch das Finanzamt ist hier an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden. Die Grenzen zwischen Subjektivität und Objektivität verschwimmen aber gerade bei der Liebhaberei allzu oft.

Wie sieht es bei der Umsatzsteuer aus?

Auch wenn die durch Liebhaberei erzielten Einkünfte nicht einkommensteuerpflichtig sind, bei der Umsatzsteuer liegen die Dinge anders. Hier gilt als Unternehmer, wer eine nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Dabei kommt es in Abgrenzung zur einkommensteuerlichen Sicht nicht auf den Gewinn sondern auf die Einnahmen an. Grundsätzlich unterliegen also auch Verlustgeschäfte der Umsatzsteuer.

Ein Münz- oder Briefmarkensammler beispielsweise, der aus privaten Neigung sammelt, Einzelstücke veräußert (wegtauscht), die Sammlung teilweise umschichtet oder die Sammlung ganz oder teilweise veräußert, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Wer aber dauerhaft und nachhaltig mit Dingen handelt – etwa im Internet – unterliegt dagegen der Umsatzsteuer.

Ulf Hausmann
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Tel.: 030 – 310008-54
Fax: 030 – 310008-56
E-Mail: E-Mail

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