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Kompliziertes Erbrecht bei binationalen Ehen

(openPR) Bad Aibling/Frankfurt am Main. Für Laien ist schon das deutsche Erbrecht eine Herausforderung: Richtig kompliziert wird es, wenn ein Ehepartner nicht deutscher Staatsbürger ist. „Bei binationalen Ehen erlebt so mancher Hinterbliebene eine böse Überraschung“, berichtet Rechtsanwalt Kai Schäfer von der auf Erbrecht und Erbfragen spezialisierten Kanzlei Haubner, Schäfer und Partner im bayerischen Bad Aibling. In vielen Ländern seien Frauen im Erbrecht Männern nicht gleichgestellt. Bei Immobilien im Ausland könne eine deutsche Ehefrau sogar im schlimmsten Fall leer ausgehen. Selbst das Erbrecht in europäischen Ländern hält seine Tücken bereit: „In Frankreich gilt eine horrende Erbsteuer“, so der Erbrechtsexperte. Haubner rät Betroffenen sich rechtzeitig über die nationalen Erbgesetze zu informieren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes war allein 2005 jede siebte Heirat in Deutschland eine binationale, das heißt einer der Ehepartner war nicht deutscher Staatsbürger.

Welches Erbrecht zählt? Kommt es darauf an, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte oder welche Staatsangehörigkeit er besaß? Und was gilt für Immobilienvermögen in anderen Ländern? Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche? „Diese Fragen beantworten die Staaten ganz unterschiedlich“, sagt Schäfer. In Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg richte sich zum Beispiel das Vererben von Immobilienvermögen nach dem jeweiligen Landesrecht für Immobilien. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal kommt es bei Immobilien dagegen auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. In Dänemark wiederum gilt das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Ein Sonderfall ist Spanien: „Hier gilt das Recht der jeweiligen Provinz. Katalonien, die Balearen, Aragón und Navarra haben ihre eigenen Erbrechtsgesetze“, erklärt Rechtsanwalt Xavier Pareja in Barcelona.

Ähnlich wie bei den Immobilien verhält es sich auch bei sonstigem Vermögen, wie etwa Bargeld oder zum Beispiel Möbeln: „In Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien und Luxemburg gilt in diesem Fall das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen“, erklärt Erbrechtsexperte Kai Schäfer von der Kanzlei Haubner, Schäfer und Partner. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal wiederum sei allein die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen ausschlaggebend. Bei sonstigem Vermögen gilt in Spanien ebenfalls das Recht der jeweiligen Provinz. Bei Vermögen in der Schweiz gilt generell das Recht, auf das die Vorschriften des letzten Wohnsitzes verweisen.

Ehefrau ohne Anspruch auf Pflichtanteil

„Wer Vermögen, ein Haus oder eine Ferienwohnung im Ausland besitzt, sollte unbedingt eine dem jeweiligen Staat angepasste erbrechtliche Regelung treffen und hierzu Rat vom Anwalt und Steuerberater einholen“, so Schäfer. Durch rechtzeitige Planung könnten böse Überraschungen vermieden werden. „Nicht selten habe ich jemanden vor mir sitzen, der sich über die im Vergleich zu Deutschland hohe Erbsteuer wundert“, bestätigt Kay Gätjens in Paris. In direkter Linie, das heißt, wenn Ehefrau, Ehemann oder Kinder die Erben sind, könne diese bislang noch bis zu 40 Prozent des Vermögens ausmachen. „Außerdem hat die Ehefrau in Frankreich keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil, die Kinder hingegen schon“, so der gebürtige Hamburger, der seit 30 Jahren in Paris lebt. Etwa 20 Erbfälle mit binationalem Hintergrund hat er jedes Jahr.

Auch das italienische Erbrecht unterscheidet sich in einigen Punkten gravierend vom deutschen: „Es erkennt Erbverträge, die so genannten patti successori, nicht an“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Pirhofer in Meran. Damit seien sämtliche Verfügungen zwischen zwei Personen, mit welchen sie sich nach dem Tod gegenseitig beschenken wollen, oder sich gegenseitig Erbrechte zuerkennen, ungültig.

Da es kein einheitliches Erbrecht in Europa gibt, empfiehlt Schäfer Ehepartnern mit unterschiedlichen Nationalitäten in einem Testament die Vorschriften beider Nationen zu berücksichtigen. Für ein Ferienhaus im Ausland sei ein eigenes Testament sinnvoll. „Dies sollte sich an dem Recht des Landes orientieren, in dem sich die Immobilie befindet“, so der Erbrechtsexperte. Je nach Nationalität sei es auch möglich, den Nachlass dem vergleichsweise flexiblen deutschen Erbrecht zu unterstellen.

Grund für die unterschiedlichen Erbrechte in Europa sind kulturelle, ökonomische und religiöse Gründe. So basiert zum Beispiel das französische Erbrecht noch auf dem Code Civil von 1807. Auch die Unterschiede im spanischen Erbrecht haben geschichtliche Gründe: Die Regionen mit eigenem Erbrecht waren früher souveräne Länder. Neben dem Römischen Recht habe auch das Recht der Westgoten einen starken Einfluss gehabt, so Xavier Pareja. Sie errichteten ein Königreich, das sich über die gesamte Iberische Halbinsel ausbreitete und bis Anfang des 8. Jahrhunderts bestand. „Manche Erbrechtsgesetze sind mehrere hundert Jahre alt“, sagt Pareja. Zwar gebe es in Europa Harmoniersungsbestrebungen, ein weltweit einheitliches Erbrecht sei allerdings illusorisch.

Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften rechnet künftig mit einer Zunahme binationaler Ehen: „Offene Grenzen, Urlaubs-, Arbeits- und Studienaufenthalte im Ausland sowie die Einwanderer in Deutschland lassen die Zahl weiter steigen“, so die stellvertretende Geschäftsführerin Hiltrud Stöcker-Zafari in Frankfurt am Main. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden belegt den Trend. In Deutschland wählten 1955 rund 2.700 Männer eine ausländische Frau und rund 15.000 Frauen einen ausländischen Partner. 50 Jahre später (2005) heirateten rund 26.000 Männer und 36.000 Frauen einen ausländischen Ehepartner. Bei 388.451 Hochzeiten waren 58.996 ausländische Partner beteiligt, das waren 15,2 Prozent. Damit ist jede siebte Eheschließung in Deutschland eine binationale.

Informationspflicht gegenüber Finanzamt

Übrigens: Wer glaubt eine Erbschaft im Ausland verheimlichen zu können, liegt falsch. „Das Finanzamt erfährt in jedem Fall davon“, warnt Schäfer. Banken und Versicherungen seien verpflichtet, nach dem Tod des Kontoinhabers dem Finanzamt alle wichtigen Informationen zu liefern. Zudem müssten Notare die Behörden über alles informieren, was „für die Festsetzung einer Erbschaftssteuer von Bedeutung“ sein könnte. Spätestens nach drei Monaten muss sich der Begünstige unaufgefordert beim Fiskus melden. (Internet: www.haubner-stb.de)

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