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Umgangsrecht der Großeltern

27.09.202408:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Umgangsrecht der Großeltern

(openPR) Entscheidung des OLG Brandenburg, Az.: 9 UF 204/23

Auch wenn die Eltern getrennt leben, geht das Familienrecht in der Regel davon aus, dass es für das Kind positiv ist, wenn es regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Auch Großeltern legen häufig großen Wert auf regelmäßigen Umgang mit ihren Enkeln. Inwieweit Großeltern ein Umgangsrecht durchsetzen können, ist jedoch umstritten.

Beim Umgangsrecht genießt das Kindeswohl Priorität. Grundsätzlich hat das Kind Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Leben die Eltern getrennt, sollten sie daher mit Blick auf das Kindeswohl Umgangsregelungen vereinbaren. Kommen die Eltern zu keiner Einigung, legt das zuständige Familiengericht die Umgangsregelungen fest. Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkeln gestaltet sich differenzierter. Hier muss ein positiver Effekt auf das Kindeswohl festgestellt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. auch im Familienrecht berät.

Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern

Viele Großeltern verbringen gerne Zeit mit ihren Enkelkindern und umgekehrt sind diese auch gerne bei ihren Großeltern. Ist das Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern aber angespannt, kann ein zu intensiver Kontakt mit den Großeltern dem Kindeswohl aber auch abträglich sein. Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 24. April 2024 das Umgangsrecht einer Großmutter bestätigt, eine Ausweitung des Umgangs aber abgelehnt (Az.: 9 UF 204/23).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten sich die Eltern scheiden lassen und die beiden sechs- und neunjährigen Kinder lebten bei der Mutter. Das Familiengericht hatte auch der Großmutter Umgangsrechte in einem überschaubaren Umfang zugesprochen. So durften die Enkelkinder hin und wieder bei ihr übernachten oder eine Woche in den Sommerferien bei ihr verbringen. Das war der Großmutter allerdings zu wenig. Sie forderte ihre Tochter auf, ihr weiteren regelmäßigen Umgang mit den Kindern an Wochenenden, Feiertagen oder in den Ferien zu ermöglichen.

Kontakt abgebrochen

Dies begründete die Großmutter damit, dass sie und ihr Ehemann bereits früher einen ausgiebigen und guten Kontakt zu den Enkeln hatten und u.a. auch mehrfach mit ihnen verreist waren. Als ihre Tochter jedoch plötzlich den Kontakt zu ihr abgebrochen habe, habe sie auch ihre Enkelkinder deutlich seltener gesehen.

Die Tochter weigerte sich den Umgang ihrer Kinder mit den Großeltern auszuweiten. Dies begründete sie mit ihrem zerrütteten Verhältnis zu ihrer eigenen Mutter. Ein umfassenderer Umgang schade daher dem Kindeswohl. Weiter führte sie aus, dass die Großeltern ihre Erziehung in Frage stellten und die Kinder mit ungesunder Ernährung oder nicht kindgerechten Geschenken „verwöhnten“.

Der Fall landete schließlich vor dem OLG Brandenburg. Dies bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts, dass der Großmutter ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zustehe. Die Großmutter und ihr Ehemann seien schon früh feste Bezugspersonen und wichtiger Bestandteil im Leben der Kinder gewesen. Dies werde auch daran deutlich, dass die Kinder einen engeren Umgang wünschten. Die Vorwürfe der Mutter, dass der Umgang mit den Großeltern den Kindern schade, hätten sich nicht belegen lassen, so das OLG. Vielmehr sei bei dem Senat der Eindruck entstanden, dass die Mutter das Bedürfnis der Kinder nach regelmäßigen Kontakt mit dem Großeltern nicht akzeptieren wolle.

Keine Ausweitung des Umgangsrechts

Es gebe aber keinen Grund das Umgangsrecht der Großmutter auszuweiten, führte das OLG weiter aus. Es dürfe kein „Umgangstourismus“ stattfinden, da es sonst zu Loyalitätskonflikten kommen könne. Außerdem müssten auch die Umgangszeiten der Kinder mit ihrem Vater berücksichtigt werden. Dauernde Besuche könnten schließlich zu einer Überlastung der Kinder führen, deren Bedürfnis nach Ruhe und Kontakt zu anderen gleichaltrigen Kindern nicht außer Acht gelassen werden dürfe, so das OLG Brandenburg.

An der Entscheidung wird deutlich, dass beim Umfang des Umgangsrechts immer das Kindeswohl an erster Stelle stehen muss. Zudem ist auch der regelmäßige Umgang mit beiden Elternteilen wichtig, so dass weniger Zeit für die Großeltern bleibt. Die Frage nach dem Umgangsrecht der Großeltern ist dabei immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

MTR Legal Rechtanwälte berät zum Umgangsrecht und anderen Themen des Familienrechts.

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