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Muttertag und Mütterrente - Eltern aufgepasst

06.05.202406:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Muttertag und Mütterrente - Eltern aufgepasst
Bei Berücksichtigungszeiten müssen Eltern aufpassen
Bei Berücksichtigungszeiten müssen Eltern aufpassen

(openPR) Mütter aufgepasst (und Väter auch)!

Die sogenannte Mütterrente für die ersten drei Lebensjahre von Kindern kennen alle. Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt. Das erhöht den Rentenanspruch unter Umständen deutlich.

Aktuell kursieren in den Medien Aufrufe, Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten zu stellen, da diese nicht automatisch dem Rentenkonto gutgeschrieben werden würden.

„Dass diese Gutschriften unter den Tisch fallen, kommt tatsächlich eher selten vor“, sagt Kerstin Paaris vom Bundesverband der Rentenberater e.V. „Nur wenn weder im eigenen Versicherungsverlauf noch in dem des anderen Elternteils ein Zeitraum mit „Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung“ ab dem Folgemonat der Geburt des Kindes vermerkt sein sollte, dann muss das mit dem zuständigen Rententräger geklärt werden.“

Die ersten drei Lebensjahre eines Kindes werden in der Rentenversicherung berücksichtigt, um sicherzustellen, dass Eltern nicht benachteiligt werden, wenn sie aufgrund der Kindererziehung nicht voll erwerbstätig sein können.

Neben der allgemein bekannten sogenannten Mütterrente werden aber unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Haben Mutter oder Vater weniger als der Durchschnitt verdient, weil sie Kinder erzogen haben, erhalten sie für die Zeit bis zum 10. Geburtstag des Kindes zusätzliche Rentenpunkte.

„Auch das passiert bei Betroffenen normalerweise automatisch. Allerdings sollten die Eltern dem jeweiligen Rententräger mitteilen, bei welchem Elternteil die Zeiten berücksichtigt werden sollen“, erklärt Kerstin Paaris.

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. empfiehlt Müttern und Vätern allerdings trotzdem ihre Versicherungsverläufe zu überprüfen. Diese Verläufe spiegeln nämlich vor allem den schulischen und beruflichen Werdegang wider.

„Auch wenn wir bei Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten Entwarnung geben können, bei beruflichen Verläufen und anderen rentenrechtlichen Zeiten, die angerechnet werden müssten, finden wir immer wieder Fehler“, erklärt Kerstin Paaris. 

“Im besten Fall sollte der Verlauf ab dem 17. Lebensjahr keine Lücken aufweisen, ggf. auch schon vorher“, ergänzt die Rentenexpertin.

Diese Information der DRV erhalten Versicherte automatisch spätestens im Alter von 55 Jahren, wenn sie 5 Jahre an Zeiten mit Rentenbeiträgen angesammelt haben. Oft kommt das Schreiben der Rentenversicherung mit dem gespeicherten Versicherungsverlauf schon früher unter dem Stichwort „Kontenklärung“. 

Für die Erziehung von ab 1992 geborenen Kindern erhalten Eltern grundsätzlich für 3 Jahre bis zu 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat gutgeschrieben, was aktuell einer monatlichen Rente von bis zu 112,75 Euro entspricht. Sollten sie in diesen 3 Jahren ein weiteres Kind bekommen, für welches demselben Elternteil die Erziehungszeiten angerechnet werden sollen, werden die sich überlappenden Zeiten an den ersten 3-Jahres-Zeitraum angehängt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden lediglich 2 ½ Jahre bzw. 30 Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Wichtig: Den Aufschlag aus der Kindererziehungszeit erhalten auch Eltern, die in den ersten 3 Jahren nach Geburt des Kindes arbeiten gegangen und ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt haben. Allerdings setzt die Beitragsbemessungsgrenze hier eine Obergrenze. Überdurchschnittlich verdienende Mütter sollten vor diesem Hintergrund abwägen, ob die Kindererziehungszeit nicht besser dem ggf. geringer verdienenden Vater zugeordnet werden sollten.

Mit den Kinderberücksichtigungszeiten, die bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet werden, will der Gesetzgeber die Erziehungsleistung von Eltern, die beruflich zurückgesteckt haben, zusätzlich angemessen belohnen. 

Die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten werden grundsätzlich der Mutter zugeschrieben, es sei denn, der Vater erzieht das Kind überwiegend. In diesem Fall ist eine rückwirkende Umdeutung der Kindererziehungszeiten kein Problem und kann im spätesten Fall bei der Rentenantragstellung angegeben werden. 

Anders verhält es sich, wenn beide Elternteile gleich viel erziehen und arbeiten oder der Vater die Rentengutschrift bekommen soll, obwohl sein Erziehungsanteil nicht überwiegt. Bei diesen Konstellationen können Eltern erklären, wem die Kindererziehungszeit zugeordnet und insofern die daraus resultierenden Entgeltpunkte „gutgeschrieben“ werden sollen. Eine rückwirkende Umstellung ist in diesen Fällen jedoch nur für zurückliegende zwei Monate möglich.

Unter www.rentenberater.de finden Betroffene, die unsicher sind, wie sie Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten am besten verteilen, Unterstützung in ihrer Region. Zugelassene Rentenberater helfen auch bei der Kontenklärung und prüfen, ob Rentenverläufe korrekt und vollständig sind.

Rentenberaterinnen und Rentenberater stehen ihren Mandanten als unabhängige Experten zur Seite und können Versicherte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Deutschen Rentenversicherung auch vor Gericht vertreten. 

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