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Kunstfreiheit überwiegt Markenschutz - MTR Legal

10.01.202417:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kunstfreiheit überwiegt Markenschutz - MTR Legal

(openPR)

Beschluss des Landgerichts Frankfurt - 2-06 O 532/23 und 2-06 O 533/23

In einem Streit um Verletzung des Markenrechts hat das Landgericht Frankfurt mit Beschlüssen vom 19. September 2023 die Kunstfreiheit höher gewertet als den Schutz der eingetragenen Marke und hat einen Eilantrag auf Unterlassung eines Herstellers von Luxus-Handtaschen zurückgewiesen (Az.: 2-06 O 532/23 und 2-06 O 533/23). 

Das Markenrecht ist ein Kerngebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die Eintragung ihrer Marke können sich Unternehmen vor Nachahmern schützen. Besonders die charakteristischen Merkmale einer Marke bieten den Kunden einen hohen Wiedererkennungswert. Das macht den Schutz der eigenen Marke besonders wichtig, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die im gewerblichen Rechtsschutz und im Markenrecht berät.

Markenschutz hat Grenzen

Der Markenschutz hat aber Grenzen und selbst charakteristische Merkmale einer geschützten Marke können ggfs. von Dritten genutzt werden. Das musste ein Hersteller von Luxus-Handtaschen am Landgericht Frankfurt erfahren. 

Der Hersteller hatte seine Handtaschen markenrechtlich geschützt. Ein Modelabel, das u.a. Röcke, Kleider und Taschen herstellt, hat charakteristische Merkmale der markenrechtlich geschützten Handtaschen verarbeitet und bei einer Modenschau und in sozialen Netzwerken präsentiert. Der Hersteller der Luxus-Handtaschen stellte deshalb einen Eilantrag beim Landgericht Frankfurt und forderte, dass dem Modelabel die Darstellung der Produkte untersagt wird.

LG Frankfurt weist Eilantrag zurück

Das LG Frankfurt wies den Eilantrag zurück. Die Herstellerin der Handtaschen könne sich in diesem Fall nicht auf Markenschutz berufen. Damit folgte das Gericht der Argumentation des Modelabels. Dieses hatte angegeben, dass sie mit den Produkten und der Nutzung der prägenden Merkmale der Luxus-Handtasche auf weibliche Klischees hinweisen will, nach denen sich Frauen diese Handtaschen von sog. „Sugar Daddys“ schenken ließen. Dabei berief sich das Label auf seine Kunst- und Meinungsfreiheit.

Das Gericht führte aus, dass in dem Fall zwischen dem Markenschutz und der Kunstfreiheit abgewogen werden müsse. Das Modelabel habe mit seiner Inszenierung darauf hinweisen wollen, dass Frauen von Männern zum Objekt herabgesetzt und als gesellschaftliches Accessoires angesehen würden. Nach Ansicht des Labels würden sich Frauen emanzipieren, indem sie genau diese Rolle einnähmen und Männer als „menschliche Bank“ für ihre Zwecke nutzen würden. 

Entscheidung im Einzelfall

Das LG Frankfurt kam schließlich zu der Auffassung, dass auch die Beschäftigung mit einer Marke von der Kunstfreiheit geschützt sein kann. Dabei sei auch die Inszenierung auf der Fashionshow mit der gewollt überspitzten gesellschaftlichen Darstellung zu beachten, die insgesamt von der Kunstfreiheit gedeckt sei, zumal die Marke der Antragstellerin in der Darstellung nicht verunglimpft werde und nur ein Teil des gesamten Inszenierung sei. 

Letztlich kommt es bei der Abwägung zwischen Markenrecht und Kunstfreiheit aber immer auf den Einzelfall an. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Markenrecht und ist Ansprechpartner im gewerblichen Rechtsschutz.

 

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